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§ 14a BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Errichtung und Betrieb von Anlagen → Erster Abschnitt – Genehmigungsbedürftige Anlagen

Titel: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-8
Normtyp: Gesetz

§ 14a BImSchG – Vereinfachte Klageerhebung

Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz/§§ 4 - 31l, Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen/§§ 4 - 21, Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen/
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