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§ 21 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Straßenbenutzung

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremLStrG – Folgenbeseitigungspflicht

Wer eine nach diesem Gesetz unzulässige Handlung vorgenommen hat, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsmäßigen Zustand wiederherzustellen. An seiner Stelle und auf seine Kosten handelt die Straßenbaubehörde, wenn dazu in die Straße eingegriffen oder diese in Stand gesetzt werden muss.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLStrG,HB - Bremisches Landesstraßengesetz/§§ 15 - 21, 4. Abschnitt - Straßenbenutzung/
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