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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLStrG,HB - Bremisches Landesstraßengesetz/§§ 15 - 21, 4. Abschnitt - Straßenbenutzung/
Dokument
§ 21 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen
4. Abschnitt – Straßenbenutzung
§ 21 BremLStrG – Folgenbeseitigungspflicht
Wer eine nach diesem Gesetz unzulässige Handlung vorgenommen hat, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsmäßigen Zustand wiederherzustellen. An seiner Stelle und auf seine Kosten handelt die Straßenbaubehörde, wenn dazu in die Straße eingegriffen oder diese in Stand gesetzt werden muss.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLStrG,HB - Bremisches Landesstraßengesetz/§§ 15 - 21, 4. Abschnitt - Straßenbenutzung/
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