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§ 19 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → II. – Bearbeitung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 19 GGO – Beteiligung, Mitzeichnung

1Berührt ein Vorgang die Aufgaben mehrerer Referate, beteiligt das federführende Referat mitbetroffene Referate. 2Federführend ist das Referat, das nach dem Geschäftsverteilungsplan fachlich überwiegend zuständig ist. 3Bei Meinungsverschiedenheiten suchen die jeweiligen Führungskräfte eine einvernehmliche Lösung. 4Mit der Mitzeichnung wird die Mitverantwortung für die sachgerechte Bearbeitung des jeweiligen Aufgabengebiets übernommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 17 - 21, II. - Bearbeitung/
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