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Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
D. – Normsetzung, Verkündung
§ 43 GGO – Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter
(1) Im von der Staatskanzlei herausgegebenen Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt werden verkündet:
- 1.
Gesetze,
- 2.
Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien und
- 3.
Notverordnungen, sofern eine Verkündung möglich ist.
(2) Außerdem werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht:
- 1.
Geschäftsordnungen von Verfassungsorganen,
- 2.
Entscheidungsformeln des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Oberverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sie Rechtsvorschriften betreffen, die nach Absatz 1 verkündet worden sind,
- 3.
Entscheidungsformeln des Staatsgerichtshofs nach § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof.
(3) 1Amtliche Bekanntmachungsblätter der Landesregierung und der Ministerien sind:
- 1.
das Niedersächsische Ministerialblatt, herausgegeben von der Staatskanzlei,
- 2.
das Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen, herausgegeben vom Kultusministerium,
- 3.
die Niedersächsische Rechtspflege, herausgegeben vom Justizministerium.
2Die herausgebende Stelle bestimmt die Gegenstände der Veröffentlichung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 38 - 43, D. - Normsetzung, Verkündung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311881,44
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