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§ 8 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 LjagdG M-V – Jagdgenossenschaft; Verordnungsermächtigung (zu § 9 BJagdG)

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Sie untersteht der Fachaufsicht der Jagdbehörde.

(3) Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Die oberste Jagdbehörde kann eine Mustersatzung erlassen und durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass bei Einhaltung dieser Mustersatzung die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt. Beschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb von drei Jahren nach Erlass der Rechtsverordnung eine Satzung oder nach Änderung der Rechtsverordnung eine Satzungsänderung, so gilt die Mustersatzung als Satzung der Jagdgenossenschaft.

(4) Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen die Jagdgenossen aufgrund des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. Die Gemeinden haben den Jagdgenossenschaften insoweit Amtshilfe zu leisten.

(5) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis jagdpachtfähiger Personen beschränken, deren Hauptwohnung nicht weiter als 50 Kilometer entfernt vom Jagdbezirk liegt.

(6) Gemeindevorstand im Sinne von § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist bei amtsangehörigen Gemeinden die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte, im Übrigen der Bürgermeister. Die diesen entstehenden Kosten trägt die Jagdgenossenschaft.

(7) Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen und die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden Grundstücke sowie deren Flächengröße hervorgehen.

(8) Die Bereitstellung und Nutzung von Geodaten der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sind für die Jagdgenossenschaften zur Errichtung und Führung des Jagdkatasters kostenfrei. Der Zyklus der Datenaktualisierungen soll ein Jahr nicht unterschreiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LjagdG M-V,MV - Landesjagdgesetz/§§ 2 - 10, Abschnitt 2 - Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht/
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