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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GBFVO,NI - Grundbuchführungsverordnung/§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Nach Landesrecht zu führende Grundbücher/
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§ 1 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Nach Landesrecht zu führende Grundbücher
§ 1 GBFVO – Entsprechende Anwendung der Grundbuchverfügung
(1) Auf die Grundbücher über die in § 50 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes genannten Rechte und das Bergwerkseigentum ist die Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht diese Verordnung etwas anderes bestimmt.
(2) Der Inhalt des Rechts oder Bergwerkseigentums ist im Bestandsverzeichnis in dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen.
(3) Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist die Art des belasteten Rechts oder die Bezeichnung als Bergwerkseigentum anzugeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GBFVO,NI - Grundbuchführungsverordnung/§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Nach Landesrecht zu führende Grundbücher/
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