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§ 7 AGSGB II/BKGG
Gesetz Nr. 1863 zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1863 zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB II/BKGG
Gliederungs-Nr.: 810-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 AGSGB II/BKGG – Bundesbeteiligung

(1) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6, 7 und 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr leitet den festgelegten Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung an die kommunalen Träger weiter.

(2) (weggefallen)

(3) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken erhalten zweckgebunden eine Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 8, 10 und 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die ebenso wie in Absatz 1 in Abhängigkeit von der Höhe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht. Der in Absatz 1 enthaltene prozentuale Anteil zur Aufgabenerledigung wird der Bundesbeteiligung nach diesem Absatz zugerechnet.

(4) Die Beträge an Bundesbeteiligung nach Absatz 3 werden unterjährig in Form von Abschlagszahlungen an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet. Nach Abschluss des Kalenderjahres erfolgt eine Neuverteilung der Beträge nach Satz 1 entsprechend den Ausgaben für Sachleistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes der einzelnen Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken. Im Rahmen der Neuverteilung kann ein Ausgleich der bereits zugeflossenen Bundesmittel zwischen den Zahlungsempfängern nach Satz 2 vorgenommen werden; dieser Ausgleich erfolgt durch Verrechnung, Rückforderung und Nachzahlung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AGSGB II/BKGG,SL - Ausführungsgesetz-SGB II/BKGG/§§ 7 - 10, Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen/
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