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§ 36 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Die Hochschule als Körperschaft → Dritter Abschnitt – Organisation

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 36 NHG – Organe und Organisationseinheiten

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Präsidium, der Hochschulrat und der Senat.

(2) 1Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten oder andere Organisationseinheiten, die möglichst fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Weiterbildung und Dienstleistung erfüllen. 2Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden.

(3) 1Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat. 2Werden an einer Hochschule keine Fakultäten gebildet, so nehmen Präsidium und Senat zusätzlich die Aufgaben von Dekanat und Fakultätsrat wahr.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHG,NI - Niedersächsisches Hochschulgesetz/§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung/§§ 15 - 46, Zweites Kapitel - Die Hochschule als Körperschaft/§§ 36 - 46, Dritter Abschnitt - Organisation/