Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 71 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 71 NHG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ausländische Grade, Titel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen gegen Entgelt vermittelt,

  2. 2.

    ohne staatliche Anerkennung als Hochschule

    1. a)

      eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als "Universität", "Hochschule" oder "Fachhochschule" oder einer entsprechenden fremdsprachlichen Bezeichnung betreibt,

    2. b)

      Hochschulgrade, vergleichbare Bezeichnungen oder Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht,

  3. 3.

    die Niederlassung einer Hochschule betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule ausweitet, ohne dies gemäß § 64b Satz 2 rechtzeitig angezeigt zu haben, oder

  4. 4.

    eine Hochschulausbildung im Rahmen einer Vereinbarung nach § 64c anbietet, ohne das Studienangebot gemäß § 64c Sätze 2 und 3 auch in Verbindung mit Satz 5 rechtzeitig mit dem erforderlichen Nachweis angezeigt zu haben.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHG,NI - Niedersächsisches Hochschulgesetz/§§ 71 - 73, Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.