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Art. 74 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt IV – Bauaufsichtliche Maßnahmen

Titel: Bayerische Bauordnung (BayBO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBO
Gliederungs-Nr.: 2132-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 74 BayBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Sind Bauprodukte entgegen Art. 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 53 - 78, Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/Art. 74 - 76, Abschnitt IV - Bauaufsichtliche Maßnahmen/
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