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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 33 - 37, VI. Abschnitt - Lesungen/
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§ 36 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
VI. Abschnitt – Lesungen
§ 36 GO LT – Abweichungen vom Grundsatz zweier Lesungen
Eine Dritte Lesung ist durchzuführen, wenn sie vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage in Zweiter Lesung von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird.
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