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§ 42 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VII. Abschnitt – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 GO LT – Abgabe von Erklärungen

Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Beratung steht, kann die Präsidentin oder der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr oder ihm auf Verlangen vorher schriftlich vorzulegen. Die Redezeit soll fünf Minuten nicht überschreiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 38 - 46, VII. Abschnitt - Redeordnung/
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