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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 38 - 46, VII. Abschnitt - Redeordnung/
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§ 42 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
VII. Abschnitt – Redeordnung
§ 42 GO LT – Abgabe von Erklärungen
Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Beratung steht, kann die Präsidentin oder der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr oder ihm auf Verlangen vorher schriftlich vorzulegen. Die Redezeit soll fünf Minuten nicht überschreiten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 38 - 46, VII. Abschnitt - Redeordnung/
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