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§ 4 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Abgeordnete → 2. Titel – Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 GO LT – Akten

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages oder einem seiner Ausschüsse befinden. Die Arbeiten des Landtages oder seiner Ausschüsse, insbesondere Vorsitz und Berichterstattung, dürfen dadurch nicht behindert werden.

(2) Akten über Abgeordnete können nur mit Genehmigung des betreffenden Mitglieds, die Kassenunterlagen des Landtages nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten eingesehen werden.

(3) Anderen Personen ist die Einsichtnahme in die allgemeinen Akten nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

(4) Zum Gebrauch außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die Vorsitzenden oder die mit der Berichterstattung beauftragten Ausschussmitglieder für ihre Arbeiten gegeben. Ausnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident zulassen.

(5) Die Beschlussakten des Landtages können nur an Ort und Stelle eingesehen werden. Eine Abgabe dieser Akten zum Gebrauch innerhalb oder außerhalb des Landtagsgebäudes ist nicht zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Abgeordnete/§§ 4 - 9, 2. Titel - Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz/
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