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§ 52 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VIII. Abschnitt – Wahlen und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 52 GO LT – Erklärung zur Abstimmung

Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, seine von dem Beschluss der Mehrheit abweichende Stimmabgabe kurz schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist spätestens am ersten Werktag nach der Sitzung der Präsidentin oder dem Präsidenten zu übermitteln. Das Mitglied kann die Aufnahme der Begründung in den Sitzungsbericht, nicht aber ihre Verlesung vor dem Landtag verlangen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 47 - 53, VIII. Abschnitt - Wahlen und Abstimmungen/
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