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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NNVG,NI - Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz/
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§ 8 NNVG
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 8 NNVG – Wahrnehmung der Aufgaben
Die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH nimmt die Aufgaben des Landes als Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 wahr. Ihr obliegt außerdem die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes nach den §§ 7 bis 7d mit Ausnahme des Erlasses der Richtlinien nach § 7 Abs. 8. Sie ist befugt, diese Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz der Fachaufsicht des Fachministeriums.
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