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§ 135c BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht → Siebter Teil – Maßnahmen für den Naturschutz

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 135c BauGB – Satzungsrecht

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

  1. 1.

    Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,

  2. 2.

    den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,

  3. 3.

    die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,

  4. 4.

    die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,

  6. 6.

    die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 135a - 135c, Siebter Teil - Maßnahmen für den Naturschutz/