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§ 5a VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Volksinitiative

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 5a VAbstG – Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen der Volksinitiative

(1) Die Bürgerschaft befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen der Volksinitiative. Sie oder ein Fünftel ihrer Mitglieder können ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Auswirkungen an den Rechnungshof richten. Die Initiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung zu erläutern.

(2) Verabschiedet die Bürgerschaft das von der Volksinitiative vorgelegte Gesetz oder fasst sie einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss, stellt sie den jeweiligen Beschluss einer Vertrauensperson zu und teilt ihn dem Senat mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 2 - 5a, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative/
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