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§ 38 DiszG
Disziplinargesetz (DiszG)
Landesrecht Berlin

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 4 – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

Titel: Disziplinargesetz (DiszG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DiszG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 DiszG – Zulässigkeit

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch ihr oder sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/DiszG,BE - Disziplinargesetz/§§ 17 - 40, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 38 - 40, Kapitel 4 - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen/