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§ 13 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Laufbahnrechtliche Grundlagen

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 LfbG – Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert.

(2) Befördert werden darf nur, wer neben der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten nach den dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und die Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit nachgewiesen hat. Die Erprobungszeit nach Satz 1 dauert in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 drei Monate und der Laufbahngruppe 2 sechs Monate. Sie soll in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 ein Jahr nicht überschreiten. Sofern die Erprobungszeit auf Grund einer Freistellung nach § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung nicht vollständig abgeleistet werden kann, hindert dies bei Vorliegen ausreichend aussagekräftiger Arbeitsergebnisse aus tatsächlicher Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit die Feststellung der Bewährung nicht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann von einer Erprobungszeit nach Satz 1 abgesehen werden. Sie gilt auch als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 4 Satz 1 bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben. Die obersten Dienstbehörden (§ 3 des Landesbeamtengesetzes) können das Auswahlverfahren der für das höhere Amt Geeigneten regeln, das auch gruppenbezogen durchgeführt werden kann.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 das zweite Einstiegsamt verliehen werden, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte die in § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt,

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat,

  3. 3.

    die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von 24 Monaten in Aufgaben bewährt hat, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen, und während dieser Zeit an einer dienstlichen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen hat und

  4. 4.

    die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bestätigt hat; sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

Die Erprobungszeit nach Satz 1 Nummer 3 kann für besondere Ausnahmefälle auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden. Die nach Satz 1 Nummer 1 geforderte Voraussetzung der Hochschulqualifikation entfällt, wenn von der Beamtin oder dem Beamten während der Erprobungszeit eine dienstliche Qualifikation erworben worden ist, die mit der in Nummer 1 geforderten Hochschulqualifikation gleichwertig ist. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1, insbesondere zu Art und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 sowie zur Kürzung der Erprobungszeit nach Satz 2.

(4a) Abweichend von Absatz 3 kann Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 das zweite Einstiegsamt verliehen werden (Verwendungsbeförderung), wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren für den Einsatz in einem besonders festgelegten Aufgabenbereich (Verwendungsbereich) auf einem Dienstposten, der mindestens den Anforderungen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entspricht, erfolgreich war,

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von zwölf Monaten in den Aufgaben der späteren Verwendung bewährt hat und während dieser Zeit an einer theoretischen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen hat (Verwendungsqualifizierung) und

  3. 3.

    die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in dem Verwendungsbereich bestätigt hat; sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die

  1. 1.

    in einem Auswahlverfahren gemäß Satz 1 Nummer 1 erfolgreich waren,

  2. 2.

    sich mindestens auf zwei Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete, hiervon mindestens ein Dienstposten im Verwendungsbereich, bewährt haben,

  3. 3.

    sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12) von mindestens fünf Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder einem höheren Amt bewährt haben und

  4. 4.

    in den letzten fünf Jahren vor der Zulassung zur Teilnahme an der Verwendungsqualifizierung sowie mindestens einmal im Verwendungsbereich mit Leistungsstufe 2 ("gut") oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind,

sind zur Teilnahme an der Verwendungsqualifizierung zuzulassen, sofern ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten auf dem Dienstposten rechtfertigt. Die Erprobungszeit nach Satz 1 Nummer 2 kann für besondere Ausnahmefälle auf bis zu sechs Monate gekürzt werden. Sofern das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß Satz 1 verliehen ist, kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt höchstens der Besoldungsgruppe A 14 in dem Verwendungsbereich verliehen werden. Die Absätze 2 und 5 sind anzuwenden. Beamtinnen und Beamte, denen ein Amt nach Satz 1 oder 4 verliehen wurde, können auch auf anderen Dienstposten im Verwendungsbereich eingesetzt werden. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.

(5) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.

    während der Probezeit,

  2. 2.

    vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig

  1. 1.

    zum Ausgleich von Verzögerungen bei der beruflichen Entwicklung infolge der Geburt eines Kindes während des Beamtenverhältnisses oder der in § 12 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeiten (Nachteilsausgleich) oder

  2. 2.

    wenn während der Probezeit durchgängig Leistungen erbracht worden sind, die die Anforderungen deutlich übertreffen (§ 27 Absatz 2).

Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 zulassen.

(6) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 setzt voraus, dass sie eine von der Laufbahnordnungsbehörde durch Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 2 vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert haben.

(7) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass sie

  1. 1.

    im zweiten Einstiegsamt oder in einem höheren Amt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen für eine Beförderung nach Absatz 4 oder 4a in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen

sowie das darunterliegende, regelmäßig zu durchlaufende Amt bereits verliehen ist. Satz 1 gilt nicht für den Amtsanwaltsdienst und für den Schuldienst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 1 - 16, Abschnitt I - Laufbahnrechtliche Grundlagen/