Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 7 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Architektenliste, Liste Beratender Ingenieure, Stadtplanerliste

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BauKaG – Versagung und Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste, die Liste Beratender Ingenieure oder das Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) 1Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person dies schriftlich beantragt,

  2. 2.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. 3.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist oder

  4. 4.

    die eingetragene Person ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern dauerhaft aufgibt.

2Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BauKaG,BY - Baukammerngesetz/Art. 4 - 7, Zweiter Teil - Architektenliste, Liste Beratender Ingenieure, Stadtplanerliste/