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Art. 18 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Architektenkammer, Ingenieurekammer-Bau

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BauKaG – Satzungen

(1) Die Kammern können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln.

(2) Die Kammern haben durch Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die beruflichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder (Berufsordnung),

  2. 2.

    die Wahl und die Zusammensetzung der Vorstände,

  3. 3.

    die Wahl, Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlungen sowie deren Ausschüsse,

  4. 4.

    die Schlichtungsausschüsse,

  5. 5.

    die Beiträge und Gebühren,

  6. 6.

    die Bildung von Untergliederungen,

  7. 7.

    die Haushaltspläne,

  8. 8.

    das vor der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen zu beachtende Verfahren,

  9. 9.

    die Inhalte der praktischen Tätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 3, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung, sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums,

  10. 10.

    das Nähere zu den Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) sowie Art. 31 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 Satz 3 einschließlich des Verfahrens und

  11. 11.

    die Rechte und Pflichten der Juniormitglieder, insbesondere deren beratende Mitwirkung in Vertreterversammlung und Vorstand.

(3) 1Satzungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 8 bis 10 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 2Satzungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 bis 11 sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(4) 1Die Kammern sind verpflichtet, vor dem Erlass oder der Änderung einer Regelung, die die Titelführung im Sinn dieses Gesetzes beschränkt, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzunehmen und in der Begründung der Regelung die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Kriterien des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erläutern. 2Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BauKaG,BY - Baukammerngesetz/Art. 12 - 21, Vierter Teil - Architektenkammer, Ingenieurekammer-Bau/