Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 10 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Dritter Abschnitt – Krankenhausförderung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremKrhG – Pauschale Investitionsförderung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Durch feste jährliche Beträge werden mittel- und langfristige Anlagegüter gefördert für

  1. 1.

    die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau, Sanierung) von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,

  2. 2.

    die Erst-, Ergänzungs- und Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,

  3. 3.

    die Ergänzung von kurzfristigen Anlagegütern nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,

  4. 4.

    die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung und Wiederherstellung eines Anlagegutes, ausgenommen eines Gebrauchsgutes, wenn es in seiner Substanz wesentlich vermehrt, in seinem Wesen erheblich verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert und seine Nutzungsdauer dadurch wesentlich verlängert wird.

Bei Errichtungsmaßnahmen sind vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu übernehmen, soweit dies medizinisch vertretbar und wirtschaftlich geboten ist.

(2) Voraussetzung für die Förderung von Investitionen nach Absatz 1 ist deren Aufnahme in das Investitionsprogramm nach § 9 Absatz 2.

(3) Nicht gefördert werden Investitionen, die vor der Aufnahme in den Krankenhausplan oder in das Investitionsprogramm durchgeführt oder begonnen wurden, sowie der Erwerb oder die Anmietung bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser.

(4) Nicht verausgabte Investitionsmittel nach Absatz 1 können zur Ansparung einer Baufinanzierung auf nachfolgende Kalenderjahre übertragen werden. Das Krankenhaus meldet der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz jeweils zum 31. Dezember den vorhandenen Bestand noch nicht verwendeter Fördermittel.

(5) Erträge aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Pauschalbeträgen sind den Pauschalbeträgen nach Absatz 1 zuzuführen und entsprechend zu verwenden. Soweit ambulante Leistungen erbracht werden, sind deren Kosten zu erfassen und den Leistungspreisen Investitionskosten anteilig zuzurechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG 2011,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/§§ 8 - 19, Dritter Abschnitt - Krankenhausförderung/