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§ 57 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

X. Abschnitt – Anfragen und Aktuelle Aussprache

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 57 GO LT – Aktuelle Aussprache

(1) Eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können über eine bestimmt bezeichnete Frage, für die ein aktueller Anlass vorliegt und die von allgemeinem Interesse ist, eine Aussprache beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn der nächsten Landtagssitzung einzureichen. Ein aktueller Anlass liegt vor, wenn die Frist nach § 28 Absatz 2 wegen nachträglich eingetretener Umstände nicht eingehalten werden kann.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Aussprache auf die Tagesordnung, wenn sie oder er den Antrag für zulässig hält; ist dies nicht der Fall, unterbreitet sie oder er den Antrag dem Landtag zu Beginn der nächsten Sitzung.

(3) Die Dauer der Aussprache darf sechzig Minuten nicht überschreiten. Die von den Mitgliedern der Regierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Die Anzahl der Redebeiträge richtet sich nach der Stärke der Fraktionen. Soweit der Fraktion, die die Aussprache beantragt hat, nach ihrer Stärke nur ein Redebeitrag zusteht, erhält sie zur Begründung einen zusätzlichen Redebeitrag. Das Verlesen von Erklärungen und Reden ist unzulässig. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 56 - 60, X. Abschnitt - Anfragen und Aktuelle Aussprache/
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