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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StudVVO-Stift,BE - Studienplatzvergabeverordnung Stiftung/§§ 4 - 21, Zweiter Abschnitt - Grundständige Studiengänge/§§ 6 - 21, Zweiter Unterabschnitt - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren/
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§ 16 StudVVO-Stift
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Grundständige Studiengänge → Zweiter Unterabschnitt – Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
§ 16 StudVVO-Stift – Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen)
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4.
(3) § 14 Absatz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 3 bis 5 finden Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StudVVO-Stift,BE - Studienplatzvergabeverordnung Stiftung/§§ 4 - 21, Zweiter Abschnitt - Grundständige Studiengänge/§§ 6 - 21, Zweiter Unterabschnitt - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren/
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