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§ 11 NStatG
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStatG
Gliederungs-Nr.: 29000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NStatG – Hinweispflichten

Die zu Befragenden sind schriftlich oder durch elektronische Übermittlung auf

  1. 1.
    Art, Zweck und Umfang der Erhebung,
  2. 2.
    die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift und die bei der Durchführung der Statistik verwendeten Hilfsmerkmale,
  3. 3.
    die Voraussetzungen für die Trennung und die Löschung von Hilfsmerkmalen,
  4. 4.
    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
  5. 5.
    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung,
  6. 6.
    die statistischen Geheimhaltungspflichten,
  7. 7.
    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten und
  8. 8.
    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern, soweit sie bei der Durchführung der Statistik verwendet werden,

hinzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NStatG,NI - Niedersächsisches Statistikgesetz/
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