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§ 17 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 NatSchG Bln – Verursacherpflichten; Unzulässigkeit von Eingriffen (zu § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist von möglichst nicht über zwei Jahren auszugleichen oder zu ersetzen. Ersatzmaßnahmen sollen hierbei möglichst innerhalb der in der Landschaftsplanung ausgewiesenen Flächen und Räume festgesetzt werden und können abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes auch außerhalb des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erfolgen.

(2) Unbeschadet der in § 15 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen darf ein Eingriff auch nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn § 33 und § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere naturschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen und eine Ausnahme nicht möglich ist.

(3) Die aus der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes aufkommenden Mittel sind in Abstimmung mit den im Land Berlin anerkannten Naturschutzvereinigungen einzusetzen und können auch für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des betroffenen Naturraums verwendet werden, jedoch innerhalb des Stadtgebietes von Berlin. Nur im begründeten Einzelfall können die Mittel auch anteilig für Maßnahmen außerhalb des Stadtgebietes verwendet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/NatSchG Bln,BE - Berliner Naturschutzgesetz/§§ 16 - 19, Kapitel 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft/