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§ 47 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 7 – Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen; Organisationen des Naturschutzes

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 NatSchG Bln – Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats beruft für die Dauer von fünf Jahren nach Anhörung des Sachverständigenbeirats (§ 48) eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege. Wiederberufungen sind zulässig.

(2) Zu den Aufgaben der oder des Landesbeauftragten gehört es insbesondere, die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege fachlich und wissenschaftlich zu beraten und an wesentlichen Entscheidungen beratend mitzuwirken. Die oder der Landesbeauftragte ist an Weisungen nicht gebunden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/NatSchG Bln,BE - Berliner Naturschutzgesetz/§§ 44 - 49, Kapitel 7 - Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen; Organisationen des Naturschutzes/
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