Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 9 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 9 NVerfSchG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

1Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden. 2Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat sie von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die betroffene Personen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 3Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVerfSchG,NI - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz/§§ 9 - 33b, Dritter Teil - Befugnisse zur Datenverarbeitung/§§ 9 - 11, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.