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§ 35 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Lesungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 35 GO LT – Weitere Grundsätze

(1) Mit Annahme der Gesetzesvorlage in Erster Lesung und mit ihrer Annahme in Zweiter Lesung kann der Landtag die Überweisung an einen Ausschuss beschließen.

(2) Wird die Vorlage in Erster Lesung oder Zweiter Lesung abgelehnt, so unterbleibt eine weitere Lesung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 33 - 37, VI. Abschnitt - Lesungen/
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