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§ 46 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VII. Abschnitt – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 GO LT – Beenden der Aussprache

(1) Der Landtag kann die Aussprache vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss der Aussprache muss von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden.

(2) Wird dem Antrag auf Schluss der Aussprache widersprochen, so ist eine Abstimmung erst zulässig, wenn der oder die Widersprechende das Wort erhalten hat. Die Redezeit beträgt in diesem Falle fünf Minuten.

(3) Auch in einer Aussprache zur Geschäftsordnung oder über die Feststellung der Tagesordnung ist ein Antrag auf Schluss der Aussprache zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 38 - 46, VII. Abschnitt - Redeordnung/
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