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§ 61 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

XI. Abschnitt – Diskontinuität

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 61 GO LT – Diskontinuität

Alle Vorlagen gelten mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt. Noch vorliegende Eingaben werden von dem neuen Landtag übernommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§ 61, XI. Abschnitt - Diskontinuität/
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