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§ 28 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Sitzungen des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 GO LT – Zeit und Tagesordnung

(1) Zeitpunkt, Tagesordnung und Reihenfolge der Tagesordnungspunkte jeder Sitzung werden unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Fraktionen im Erweiterten Präsidium festgelegt, es sei denn, dass der Landtag vorher darüber beschließt oder die Präsidentin oder der Präsident sie nach Absatz 5 selbstständig festsetzt.

(2) Im Erweiterten Präsidium wird zur Vorbereitung der Beratungen vereinbart, zu welchen Tagesordnungspunkten auf eine Aussprache verzichtet werden soll. Sofern eine Fraktion abweichend von dieser Vereinbarung eine Aussprache beabsichtigt, teilt sie dies der Präsidentin oder dem Präsidenten umgehend, spätestens jedoch 24 Stunden vor Beginn der Sitzung mit.

(3) Anträge zur Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages sind am Tag der Sitzung des Erweiterten Präsidiums bis spätestens 12.00 Uhr schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

(4) Anträge, die sich auf vom Erweiterten Präsidium festgesetzte Tagesordnungspunkte beziehen, sind spätestens bis 17.00 Uhr am Tag vor der Sitzung des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident setzt selbstständig den Zeitpunkt und die Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn der Landtag sie oder ihn dazu ermächtigt hat oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden konnte.

(6) Wird die Einberufung des Landtages nach Artikel 68 Satz 3 der Verfassung verlangt, so muss der Antrag einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten.

(7) In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Sitzung anberaumen oder nachträglich die Tagesordnung erweitern. Bei Eröffnung der Sitzung ist die Genehmigung des Landtages hierzu einzuholen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 27 - 29, IV. Abschnitt - Sitzungen des Landtages/
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