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Art. 69 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt III – Genehmigungsverfahren

Titel: Bayerische Bauordnung (BayBO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBO
Gliederungs-Nr.: 2132-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 69 BayBO – Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung

(1) Sind in ihnen keine anderen Fristen bestimmt, erlöschen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist; die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung.

(2) 1Die Frist nach Abs. 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. 2Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBO,BY - Bayerische Bauordnung/Art. 53 - 78, Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/Art. 59 - 73a, Abschnitt III - Genehmigungsverfahren/