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§ 30 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 2 – Schutz und Pflege des Röhrichtbestandes

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 NatSchG Bln – Erhaltungspflicht

(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen sind verpflichtet, die auf ihnen befindlichen geschützten Röhrichtbestände zu erhalten und zu pflegen.

(2) Das Land Berlin soll die erforderlichen Maßnahmen veranlassen, um Röhricht zu schützen und vor Schäden oder Beeinträchtigungen zu bewahren. Insbesondere gehören hierzu Maßnahmen zur Reduzierung

  1. 1.

    des Wellenschlags durch motorisierte Wasserfahrzeuge,

  2. 2.

    der Gewässereutrophierung,

  3. 3.

    von Trittschäden auf Grund ungeregelter Bade- und sonstiger Erholungsnutzung,

  4. 4.

    von Fraßschäden durch Bisam und Nutria.

(3) Anlagen im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 sind so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Bodennutzung innerhalb der Anlage möglich ist.

(4) Das Land Berlin soll geeignete Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Röhrichtbestände fördern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/NatSchG Bln,BE - Berliner Naturschutzgesetz/§§ 20 - 35, Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft/§§ 29 - 32, Abschnitt 2 - Schutz und Pflege des Röhrichtbestandes/
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