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§ 4 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 NatSchG Bln – Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden (zu § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes obliegt ergänzend zu den in § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Aufgaben auch die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der naturschutzrechtlichen Vorschriften des europäischen Unionsrechts. Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Neben den ihnen durch das Bundesnaturschutzgesetz und dieses Gesetz zugewiesenen sonstigen Aufgaben haben die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege

  1. 1.

    Veränderungen in der Tier- und Pflanzenwelt zu beobachten,

  2. 2.

    die wissenschaftlichen, insbesondere ökologischen Grundlagen für den Naturschutz und die Landschaftspflege zu erarbeiten,

  3. 3.

    der Bevölkerung die Bedeutung von Natur und Landschaft für die Lebensgrundlagen und die Umwelt des Menschen nahe zu bringen, sie über das sachgerechte Verhalten in Natur und Landschaft aufzuklären und Verständnis und Unterstützung für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu wecken,

  4. 4.

    die Zusammenarbeit mit Naturschutzorganisationen und sonstigen in Naturschutz und Landschaftspflege tätigen Institutionen zu pflegen und

  5. 5.

    bei Schäden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr solcher Schäden die zusätzlichen Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zu erfüllen. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere

    1. a)

      kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder

    2. b)

      wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege festgestellt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/NatSchG Bln,BE - Berliner Naturschutzgesetz/§§ 1 - 6, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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