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§ 7 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Bestimmung zum Beobachtungsobjekt

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NVerfSchG – Verdachtsobjekt

(1) 1In einer Verdachtsphase wird durch planmäßige Beobachtung und Aufklärung eines Personenzusammenschlusses oder einer Einzelperson (Verdachtsobjekt) geprüft, ob das Verdachtsobjekt die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 erfüllt. 2Voraussetzung für die Bestimmung zum Verdachtsobjekt sind tatsächliche Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Verdacht einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 rechtfertigen.

(2) 1Die Gründe für die Bestimmung zum Verdachtsobjekt und der Zeitpunkt des Beginns der Verdachtsphase sind zu dokumentieren. 2Die Verdachtsphase ist auf zwei Jahre begrenzt. 3Die Verdachtsphase kann einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist; die Gründe sind zu dokumentieren. 4Endet die Verdachtsphase, ohne dass das Verdachtsobjekt zum Beobachtungsobjekt bestimmt wird, so ist die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden; die zu dem Verdachtsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 28 zu löschen. 5 § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVerfSchG,NI - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz/§§ 6 - 8, Zweiter Teil - Bestimmung zum Beobachtungsobjekt/
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