Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 33 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BestattG – Bestattungsunterlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Die für die Bestattung auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen Verantwortlichen dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 29 und § 30 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 2 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgehändigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach § 31 Abs. 3 vorliegt.

(2) Die Bestattungsunterlagen für die Erdbestattung und die Feuerbestattung sind von dem Träger des Friedhofs oder des privaten Bestattungsplatzes für die Dauer der Ruhefrist aufzubewahren.

(3) Die Erlaubnis zur Feuerbestattung ist von dem Träger der Feuerbestattungsanlage mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/BestattG 2003,SL - Bestattungsgesetz/§§ 12 - 42, Zweiter Teil - Leichenwesen/§§ 25 - 36, Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener/