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§ 18 NGG
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Durchsetzung der Ziele → Zweiter Abschnitt – Gleichstellungsbeauftragte

Titel: Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NGG
Gliederungs-Nr.: 20480
Normtyp: Gesetz

§ 18 NGG – Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände, gemeinsamen kommunalen Anstalten und Zweckverbände sowie für Hochschulen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NGG,NI - Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz/§§ 15 - 24, Vierter Teil - Durchsetzung der Ziele/§§ 18 - 24, Zweiter Abschnitt - Gleichstellungsbeauftragte/
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