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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NGG,NI - Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz/§§ 15 - 24, Vierter Teil - Durchsetzung der Ziele/§§ 18 - 24, Zweiter Abschnitt - Gleichstellungsbeauftragte/
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§ 24 NGG
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Durchsetzung der Ziele → Zweiter Abschnitt – Gleichstellungsbeauftragte
§ 24 NGG – Gleichstellungsbeauftragte an Schulen
1Für Schulen gelten § 19 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 6 Satz 3 und § 22 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 3 und 4 nicht. 2Gleichstellungsbeauftragte an Schulen sind so zu entlasten, wie es nach Art und Umfang der jeweiligen Schule zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendig ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NGG,NI - Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz/§§ 15 - 24, Vierter Teil - Durchsetzung der Ziele/§§ 18 - 24, Zweiter Abschnitt - Gleichstellungsbeauftragte/
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