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§ 4 NGG
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit

Titel: Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NGG
Gliederungs-Nr.: 20480
Normtyp: Gesetz

§ 4 NGG – Familiengerechte Arbeitsgestaltung

Arbeitsbedingungen einschließlich der Arbeitszeiten in der Dienststelle sind, soweit die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben das zulässt, so zu gestalten, dass Frauen und Männer ihre Erwerbsarbeit mit ihrer Familienarbeit vereinbaren können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NGG,NI - Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz/§§ 4 - 6, Zweiter Teil - Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit/