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Art. 9 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayMinG – Ende des Amtsverhältnisses der Staatsminister und Staatssekretäre

(1) Das Amtsverhältnis eines Staatsministers endet, außer durch den Tod,

  1. 1.

    nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten,

  2. 2.

    mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten,

  3. 3.

    mit der Zustimmung des Landtags zur Entlassung,

  4. 4.

    mit seinem Rücktritt.

(2) Ein Staatsminister kann mit Zustimmung des Landtags jederzeit entlassen werden.

(3) Endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten, so kann dieser ihn mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen.

(4) Endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten, so führt er seine Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten weiter. Dieser kann ihn mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen.

(5) Für das Amtsverhältnis eines Staatssekretärs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Der Vereidigung eines neuen Staatsministers für einen Geschäftsbereich steht es gleich, wenn der Ministerpräsident einen Geschäftsbereich selbst übernimmt oder einem anderen Staatsminister zuweist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayMinG,BY - Bayerisches Ministergesetz/Art. 1 - 9b, Abschnitt I - Amtsverhältnis/