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Art. 12 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Amtsbezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BayMinG – Entschädigung für Umzugsund Reisekosten, Verordnungsermächtigung

(1) Den Mitgliedern der Staatsregierung werden für die infolge ihrer Wahl oder Berufung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Umzüge sowie für getrennte Haushaltsführung Entschädigungen nach Maßgabe der für Beamte geltenden Vorschriften gewährt.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenentschädigung. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Obersten Rechnungshofs.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayMinG,BY - Bayerisches Ministergesetz/Art. 10 - 12, Abschnitt II - Amtsbezüge/
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