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§ 10 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 RBG – Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats (1)

(1) Die in § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 9 bis 16 und Nummer 20 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen gewählt. Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden. Soweit mehrere Organisationen ein gemeinsames Mitglied stellen und ein turnusmäßiger Wechsel vorzunehmen ist, stellt die Organisation das stellvertretende Mitglied, die in der vorangegangenen Amtsperiode das ordentliche Mitglied entsandt hat. Bei Einvernehmen zwischen den jeweiligen Organisationen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

(2) Das nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 BGB der Vereine "SCHURA - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V.", "DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e. V." und des Bremer Mitgliedsvereins des Dachverbandes "Verband der Islamischen Kulturzentren e. V." bestimmt. Eine entsprechende Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn neben SCHURA und DITIB die Mehrheit der Mitgliedsvereine des VIKZ der Bestimmung zustimmt.

(3) Die Mitglieder nach § 9 Absatz 1 Nummer 17 werden vom Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten der Bremischen Bürgerschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt.

(4) Frauen und Männer sollen bei der Wahl der Mitglieder jeweils zu fünfzig Prozent berücksichtigt werden. Sofern eine Stelle oder Organisation als ordentliches Mitglied einen Mann entsendet, hat sie als stellvertretendes Mitglied eine Frau zu entsenden und umgekehrt. Wurde ein Mann als ordentliches Mitglied entsandt, ist für die folgende Amtsperiode eine Frau als ordentliches Mitglied zu entsenden und umgekehrt, soweit keine Wiederberufung erfolgt. Die Anforderungen der Sätze 2 und 3 entfallen bei einer Entsendung nach § 9 Absatz 1 Nummer 11.

(5) Die Amtsperiode des Rundfunkrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrats weiter. Die Wahl der neuen Mitglieder wird frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchgeführt. Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind der Anstalt mitzuteilen. Eine Person darf dem Rundfunkrat maximal für 12 Jahre als Mitglied angehören. Die zeitliche Begrenzung nach Satz 6 gilt auch in den Fällen, in denen keine unmittelbare Wiederwahl bzw. -entsendung erfolgt, sondern eine Person nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft erneut gewählt bzw. entsandt wird.

(6) Scheidet ein Mitglied aus dem Rundfunkrat vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied zu wählen.

(7) Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 18 bis 20 gewählten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, wenn sie aus der entsendungsberechtigten Stelle oder Organisation ausgeschieden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RBG 2008,HB - Radio-Bremen-Gesetz/§§ 7 - 18a, Abschnitt 2 - Die Organe der Anstalt/
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