NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 53 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen

Siebter Teil – Verantwortliche Personen

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBauO
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz

§ 53 NBauO – Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser

(1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. 2Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach den §§ 62 und 63 einschließlich der Unterlagen, die nicht eingereicht werden müssen, und die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung des öffentlichen Baurechts abhängt.

(2) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss über die Fachkenntnisse verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich sind. 2Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Fachkenntnisse, so genügt es, wenn die Bauherrin oder der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. 3Diese sind ausschließlich für ihre Beiträge verantwortlich; die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist nur dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden.

(3) 1Bauvorlagen für eine nicht verfahrensfreie Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. 2Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. 1.

    die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

  2. 2.

    in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist,

  3. 3.

    in der von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführten Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser ( § 19 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes - NIngG -) oder in einem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Land eingetragen oder diesen Personen nach § 20 NIngG gleichgestellt ist,

  4. 4.

    die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, danach mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig gewesen und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit oder

  5. 5.

    die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für Nutzungsänderungen von Gebäuden sowie für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(4) Bauvorlageberechtigt für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme ist auch, wer

  1. 1.

    die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" führen darf, wenn die Baumaßnahme mit der Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten verbunden ist,

  2. 2.

    Meisterin oder Meister des Maurer-, des Betonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks oder diesen nach § 7 Abs. 3 , 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist, wenn Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister die Baumaßnahme aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können,

  3. 3.

    staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau ist, in gleichem Umfang wie die in Nummer 2 genannten Personen, oder

  4. 4.

    in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat einen Ausbildungsnachweis erworben hat, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist, in gleichem Umfang wie die in Nummer 2 genannten Personen.

(5) 1Bauvorlageberechtigt für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme ist in gleichem Umfang wie die in Absatz 4 Nr. 2 genannten Personen auch, wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen nach Absatz 4 Nr. 2 oder 3 rechtmäßig niedergelassen ist, diesen Beruf im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt und die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 bei der Ingenieurkammer angezeigt hat. 2Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in einem oder mehreren der in Satz 1 genannten Staaten während der vergangenen zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt wurde. 3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt.

(6) 1Wer erstmals eine Dienstleistung gemäß Absatz 5 in Niedersachsen erbringen will, hat dies der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass sie oder er sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Mit der Anzeige sind vorzulegen:

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem in Absatz 5 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen nach Absatz 4 Nr. 2 oder 3 rechtmäßig niedergelassen ist, und darüber, dass ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  2. 2.

    ein Berufsqualifikationsnachweis und

  3. 3.

    für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in einem oder mehreren der in Absatz 5 Satz 1 genannten Staaten während der vergangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde.

4Das Verfahren kann abweichend von den Sätzen 1 und 3 elektronisch geführt werden, soweit Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden. 5Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 4 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten, kann sich die Ingenieurkammer an die zuständige Behörde des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Dienstleisterin oder den Dienstleister auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.

(7) 1Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen gemäß Absatz 5 in Niedersachsen zu erbringen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. 2Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen. 3Absatz 6 Sätze 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(8) 1Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige nach Absatz 6 oder 7 erfolgt ist. 2Sie kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser untersagen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 5 bis 7 nicht erfüllt sind.

(9) 1Die Beschränkungen der Absätze 3 bis 8 gelten nicht für Bauvorlagen

  1. 1.

    zu Entwürfen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 3 bis 8 verfasst werden, wie Entwürfe für Werbeanlagen und Behälter,

  2. 2.

    zu Entwürfen einfacher Art, wenn ein Nachweis der Standsicherheit nicht erforderlich ist,

  3. 3.

    für Stützmauern sowie selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen,

  4. 4.

    zu Entwürfen für Baumaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 .

2Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 Nr. 4 verlangen, dass Bauvorlagen zu Entwürfen für Baumaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der nach Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4, Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 oder den Absätzen 5 bis 8 bauvorlagenberechtigt ist, erstellt werden müssen, wenn die Prüfung des Brandschutzes besondere Schwierigkeiten aufweist oder die übermittelten Bauvorlagen für die nach § 63 Abs. 2 Satz 2 oder 3 erforderliche Prüfung nicht hinreichend aussagekräftig sind.


§ 57 NBauO – Bauaufsichtsbehörden

(1) 1Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr; die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ). 2Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Fachministerium.

(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde einer Gemeinde übertragen, wenn sie mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat und die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt. 2Hat eine Gemeinde bis zum 31. Oktober 2012 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen oder sind ihr nach § 63a der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415), diese Aufgaben für bestimmte bauliche Anlagen vor dem 1. November 2012 übertragen worden, so bleiben ihr diese Aufgaben übertragen. 3Die Übertragung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt oder die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt. 4 § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gelten sinngemäß.

(3) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(4) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Einrichtungen auszustatten, sodass sichergestellt ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden. 2Den Bauaufsichtsbehörden sollen Bedienstete angehören mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die die Voraussetzungen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt erfüllen oder eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte laufbahnrechtliche Qualifizierung erfolgreich durchlaufen haben und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben.


§ 61 NBauO – Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen

(1) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung, der Abbruch und die Beseitigung

  1. 1.

    von Brücken, Durchlässen, Tunneln und Stützmauern sowie von Stauanlagen und sonstigen Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Gebäude, wenn die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Straßenbau-, Hafen- oder Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes oder eine untere Wasserbehörde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht,

  2. 2.

    von Betriebsanlagen der Straßenbahnen ( § 4 des Personenbeförderungsgesetzes ), ausgenommen oberirdische Gebäude,

  3. 3.

    von nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftigen Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Beseitigung von Abwässern, ausgenommen Gebäude.

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen

  1. 1.

    Baumaßnahmen innerhalb vorhandener Gebäude, ausgenommen Nutzungsänderungen,

  2. 2.

    Änderungen des Äußeren vorhandener Gebäude, wenn sie deren Rauminhalt nicht vergrößern,

  3. 3.

    Abbrüche baulicher Anlagen,

wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover oder ein Landkreis oder eine Gemeinde, die über eine Bauverwaltung verfügt, die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.

(3) 1Keiner Baugenehmigung bedürfen vorübergehende Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, soweit und solange

  1. 1.

    die Nutzungsänderung in einer Notsituation erforderlich ist für Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes, des Bevölkerungsschutzes, der Unfallhilfe oder der medizinischen Versorgung oder die Unterbringung des für diese Zwecke erforderlichen Personals und

  2. 2.

    das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover, ein Landkreis oder eine Gemeinde, die über eine Bauverwaltung verfügt, oder eine von einer dieser Stellen beauftragte natürliche oder juristische Person, die nach ihrer Fachkenntnis, ihrer Zuverlässigkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend wahrgenommen werden, die Planung leitet und die Ausführung der Arbeiten überwacht.

2Eine Notsituation im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 liegt vor, solange

  1. 1.

    nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist,

  2. 2.

    nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist,

  3. 3.

    ein Katastrophenfall im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes für den Ort der beabsichtigten Nutzung festgestellt ist oder

  4. 4.

    ein vergleichbarer Notstand vorliegt, bei dem Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind, dass zu seiner Bekämpfung die sofortige Nutzung der betreffenden baulichen Anlage für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecke erforderlich ist.

3Soweit für eine Nutzungsänderung nach Satz 1 Abweichungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind, gelten diese als zugelassen. 4Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sind im Hinblick auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit einzuhalten; insbesondere müssen Standsicherheit und Brandschutz so gewährleistet sein, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen vermieden werden. 5Wird im Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung nach Satz 1 eine Nutzung rechtmäßig ausgeübt, so kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Nutzungsänderungen, die nach § 62 Abs. 1 Satz 4 einer Baugenehmigung bedürfen oder für die nach § 68 Abs. 5 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.


Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: NHZG,NI
Gliederungs-Nr.: 22220030000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)

Vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51 - VORIS 22220 03 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Entsprechende Geltung des Staatsvertrages 2
Zuständigkeiten 3
Zulassungsbeschränkungen 4
Studienplatzvergabe bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen 5
Zulassung für höhere Semester 6
Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge 7
Studienplatzvergabe nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages 8
Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen 9
Ordnungen der Hochschule, Gebührenerhebung 10
Unterstützung durch die Stiftung 11
Übergangsvorschriften 12
Übergangsregelung 13

§ 6 NHZG – Zulassung für höhere Semester

(1) Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,

  1. 1.

    für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,

  2. 2.

    die im gleichen Studiengang

    1. a)

      im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    2. b)

      bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    3. c)

      an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren,

    4. d)

      mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe c fällt, eingeschrieben sind oder waren,

    5. e)

      für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können

    oder

  3. 3.

    die sonstige Gründe geltend machen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen. Darüber hinaus kann die Hochschule durch Ordnung festlegen, dass Ortswechselnde nur für das nächsthöhere Semester zugelassen werden können.

(2) Innerhalb jeder Fallgruppe des Absatzes 1 Satz 1 entscheiden die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, nächstdem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, letztlich das Los. Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden. Das Nähere regelt eine Ordnung.

(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluß an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang oder einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede aufweist, an anderen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen.


§ 13 NStatG
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStatG
Gliederungs-Nr.: 29000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NStatG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 , 2 oder 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der geforderten Form oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen

Vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 107 - VORIS 11120 -)  (1)

Zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 19)

Die Landesregierung hat am 30. März 2004 die nachstehende Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen beschlossen.

Inhaltsverzeichnis  (2) §§
  
Teil A  
Allgemeines  
  
Geltungsbereich und Zweck 1
Gleichstellung 2
  
Teil B  
Landesregierung  
  
Ministerpräsidentin, Ministerpräsident 3
Staatskanzlei 4
Ministerin, Minister 5
Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der Landesregierung, sonstige Mitwirkungen 6
Vorbehaltene Angelegenheiten 7
Meinungsverschiedenheiten 8
Kabinettsvorlagen 9
Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung 10
Sitzungen der Landesregierung 11
Beschlüsse der Landesregierung 12
  
Teil C  
Ministerien  
  
I.  
Organisation, Führung, Zusammenarbeit  
  
Aufgaben, Gliederung, Geschäftsverteilung 13
Projektgruppen 14
Beauftragte 15
Führung, Zusammenarbeit 16
  
II.  
Bearbeitung  
  
Eingänge 17
Bearbeitung, Dokumentation 18
Beteiligung, Mitzeichnung 19
Schriftverkehr 20
Zeichnungsbefugnis, Zeichnungsformen 21
  
III.  
Zusammenarbeit oberster Landesbehörden  
  
Zusammenarbeit der Ministerien, Mitzeichnung 22
Zusammenarbeit in Bundesratssachen 23
Zusammenarbeit mit Beauftragten 24
Interministerielle Arbeitskreise 25
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 26
Beteiligung des Landesrechnungshofs 27
  
IV.  
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen  
  
Nachgeordnete Behörden 28
Bund, Länder, Europäische Union 29
Diplomatische und konsularische Vertretungen 30
Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen 31
Prüfung der Mittelstandsrelevanz, Clearingstelle 31a
  
V.  
Zusammenarbeit mit dem Landtag  
  
Teilnahme an Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse sowie an Fraktionssitzungen und -arbeitskreisen 32
Kleine Anfragen zur schriftlichen, kurzfristigen schriftlichen oder mündlichen Beantwortung, Große Anfragen 33
Entschließungen, Beschlüsse zu Eingaben 34
Anträge aus der Mitte des Landtages 35
Vorlagen an den Landtag 36
Aktenvorlagen an den Landtag 36a
Unterrichtung des Landtages 37
  
Teil D  
Normsetzung, Verkündung  
  
Gesetzesfolgenabschätzung 38
Verhältnismäßigkeitsprüfung Berufsreglementierungen 38a
Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe 39
Normprüfung, Rechtsvereinfachung 40
Rechtsförmlichkeit 41
Ausfertigung, Verkündung 42
Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter 43
  
Teil E  
Schlussbestimmungen  
  
In-Kraft-Treten 44
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen

Vom 1. April 2004 (Nds. GVBl. S. 107)

Die Landesregierung hat am 30. März 2004 die nachstehende Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen beschlossen.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 2, A. - Allgemeines

§ 1 GGO – Geltungsbereich und Zweck

1Die Gemeinsame Geschäftsordnung gilt für die Landesregierung sowie für die Ministerien. 2Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieser Geschäftsordnung.


§ 2 GGO – Gleichstellung

1Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip. 2Es ist bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen zu beachten (Gender-Mainstreaming).


§§ 3 - 12, B. - Landesregierung

§ 3 GGO – Ministerpräsidentin, Ministerpräsident

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wirkt im Rahmen der Außenvertretung des Landes auf eine einheitliche Gestaltung der Beziehungen, insbesondere zum Bund, zu den übrigen Ländern sowie zur Europäischen Union hin.

(2) 1Das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zu ihrer oder seiner Vertretung bestimmte Mitglied der Landesregierung wird durch deren lebensältestes Mitglied vertreten. 2 § 4 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann im Einzelfall Abweichendes regeln.

(3) 1Staatsverträge und Verwaltungsabkommen unterzeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, soweit sie oder er nichts anderes bestimmt hat. 2Vor Aufnahme von Verhandlungen ist das Einverständnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsabkommen, die keine allgemeine politische, wirtschaftliche, soziale, finanzielle oder kulturelle Bedeutung haben, insbesondere

  1. 1.

    nur den Kreis der Vertragsparteien ändern,

  2. 2.

    regelmäßig an eine neue Sachlage angepasst werden müssen oder

  3. 3.

    nach dem Vorbild bestehender Vereinbarungen abgeschlossen werden.


§ 4 GGO – Staatskanzlei

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bedient sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Leitung der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei. 2Diese wird von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei geführt. 3Sie oder er vertritt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten hinsichtlich der Aufgaben der Staatskanzlei.

(2) 1Unter Beachtung der Ressortverantwortung der Ministerien koordiniert die Staatskanzlei deren Aufgaben. 2Sie ist hierzu frühzeitig über Vorhaben von politischer Bedeutung ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 ), insbesondere über beabsichtigte Rechtsetzungsvorhaben, durch Zuleitung entsprechender Unterlagen zu unterrichten.


§ 5 GGO – Ministerin, Minister

(1) Die Ministerinnen und Minister unterrichten die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten

  1. 1.

    über Maßnahmen und Vorhaben von Bedeutung für

    1. a)

      die Richtlinien der Politik,

    2. b)

      die Leitung der Geschäfte der Landesregierung,

    3. c)

      die Beziehungen des Landes nach außen,

  2. 2.

    auf Verlangen über Angelegenheiten des Geschäftsbereichs,

  3. 3.

    über die Absicht, an einer Sitzung des Landtages nicht teilzunehmen, und

  4. 4.

    vor Antritt dienstlicher Auslandsreisen, ausgenommen Reisen zu den Organen der Europäischen Union.

(2) 1Ministerinnen und Minister werden wie folgt vertreten:

  1. 1.

    im Plenum des Landtages und bei der Ausfertigung von Verordnungen der Landesregierung durch ein anderes Mitglied der Landesregierung und

  2. 2.

    im Übrigen durch die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die ihrerseits durch die jeweils hierzu bestimmten Angehörigen der Ministerien vertreten werden.

2Ist eine Ministerin oder ein Minister längere Zeit verhindert, beauftragt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Wahrnehmung der Geschäfte.


§ 6 GGO – Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der Landesregierung, sonstige Mitwirkungen

(1) 1Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nur in Aufsichtsgremien von solchen auf Erwerb ausgerichteten Unternehmen sein,

  1. 1.

    an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und

  2. 2.

    die landesweit oder regional strukturbestimmend oder sonst von besonderer Bedeutung sind.

2Sie dürfen nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, soweit die Wahrnehmung nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Mitglieder der Landesregierung sollen nur dann in Leitungs- oder Aufsichtsgremien von Einrichtungen, Vereinen oder ähnlichen Organisationen mitwirken, wenn Interessenkonflikte in Bezug auf ihr Amt ausgeschlossen werden können.

(3) Mitglieder der Landesregierung dürfen in

  1. 1.

    öffentlich-rechtlichen Stiftungen,

  2. 2.

    gemeinsamen Einrichtungen des Bundes und der Länder,

  3. 3.

    Forschungseinrichtungen,

  4. 4.

    anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen

tätig sein, wenn im Einzelfall ein erhebliches Interesse des Landes an der Tätigkeit gegeben ist.

(4) Soweit ein Mitglied der Landesregierung entgegen den Absätzen 1 bis 3 Mitglied ist oder mitwirkt, hat es dies zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres seit Berufung in das Amtsverhältnis aufzugeben.


§ 7 GGO – Vorbehaltene Angelegenheiten

Die Landesregierung beschließt über

  1. 1.

    die ihr gesetzlich übertragenen Angelegenheiten,

  2. 2.

    die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Bundesrat,

  3. 3.

    Bundesratsinitiativen und Landesanträge, das Stimmverhalten und darüber, wer für die Landesregierung im Bundesratsplenum reden wird,

  4. 4.

    die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,

  5. 5.

    Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Ministerinnen und Minister sich nicht verständigen konnten,

  6. 6.

    die Freigabe eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs der Landesregierung zur Verbandsbeteiligung,

  7. 7.

    Gesetzentwürfe,

  8. 8.

    Verordnungen der Landesregierung,

  9. 9.

    Entwürfe von Staatsverträgen sowie deren Freigabe zur Verbandsbeteiligung,

  10. 10.

    die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen gegenüber dem Landtag ( Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung ),

  11. 11.

    Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages ( §§ 36 ,  37 ),

  12. 12.

    Antworten zu Großen Anfragen ( § 33 Abs. 4 ),

  13. 13.

    die Organisation der öffentlichen Verwaltung ( Artikel 38 der Niedersächsischen Verfassung ),

  14. 14.

    dienstrechtliche Angelegenheiten der Berufsrichterinnen und Berufsrichter, der Beamtinnen und Beamten sowie über arbeitsrechtliche Angelegenheiten des Tarifpersonals, soweit sie die Befugnisse nicht auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen hat,

  15. 15.

    die Zustimmung zu Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1  und  3 ,

  16. 16.

    die Vertretung der Ministerinnen und Minister untereinander,

  17. 17.

    die Bildung von Abteilungen, Referatsgruppen und der Leitung unmittelbar zugeordneten Referaten und Stabsstellen sowie die Zielorganisation der Ministerien,

  18. 18.

    die Bestellung von Beauftragten der Landesregierung ( § 15 ),

  19. 19.

    einen Antrag auf Vorabüberweisung nach § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ,

  20. 20.

    das Führen von Zusätzen zur amtlichen Behördenbezeichnung ( § 20 ),

  21. 21.

    die Einrichtung von ressortübergreifenden Projektgruppen und interministeriellen Arbeitskreisen ( §§ 14 ,  25 ) und

  22. 22.

    sonstige Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung.


§ 8 GGO – Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten der Ministerien ist die Landesregierung erst zu befassen, nachdem ein Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerinnen und Ministern persönlich ohne Erfolg geblieben ist.


§ 9 GGO – Kabinettsvorlagen

(1) 1Die Beratungen und Beschlüsse der Landesregierung werden durch schriftliche Kabinettsvorlagen vorbereitet. 2Diese enthalten:

  1. 1.

    einen vorangestellten Beschlussvorschlag, eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung,

  2. 2.

    die Angabe der beteiligten Ministerien und das Ergebnis ihrer Beteiligung,

  3. 3.

    im Fall eines gescheiterten Einigungsversuchs eine Darstellung des wesentlichen Streitstandes mit Lösungsvorschlägen durch das federführende Ministerium unter Aufnahme eines Beitrages des beteiligten Ministeriums,

  4. 4.

    das Ergebnis einer Verbandsbeteiligung, insbesondere die Darstellung wesentlicher Anregungen, denen nicht entsprochen werden soll,

  5. 5.

    bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen außerdem

    1. a)

      die Mitteilung, dass das Verfahren nach § 40 mit der Staatskanzlei abgeschlossen ist,

    2. b)

      Angaben über die wesentlichen Ergebnisse einer Gesetzesfolgenabschätzung,

    3. c)

      das Ergebnis der Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit die Regelungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berühren, und

    4. d)

      das Ergebnis der Prüfung, ob der Entwurf mittelstandsrelevant ist ( § 31a ),

  6. 6.

    bei Angelegenheiten nach § 6 außerdem

    1. a)

      die Gründe für die Übernahme des jeweiligen Mandats und

    2. b)

      alle bisher wahrgenommenen Mandate des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung,

  7. 7.

    eine Darlegung

    1. a)

      der Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das Klima unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 4 sowie § 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 des Niedersächsischen Klimagesetzes und auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Klimacheck),

    2. b)

      der Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

    3. c)

      der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,

    4. d)

      der Auswirkungen auf Familien und

    5. e)

      der Auswirkungen auf die Digitalisierung (Digitalcheck),

  8. 8.

    Angaben über die voraussichtlichen Kosten und haushaltsmäßigen Auswirkungen der Ausführung des Beschlussvorschlages nach Maßgabe des Absatzes 3.

3Vorlagen, die einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf betreffen, können in Bezug auf Satz 2 Nr. 5 Buchst. b und c sowie Nr. 7 auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetz- oder Verordnungsentwurfs verweisen.

(2) Bei Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages über die Vorbereitung von Staatsverträgen und sonstigen Abkommen ist dem Entwurf des Abkommens ein Vorblatt beizufügen, das Angaben zum Vertragsgegenstand, zum Verfahrensstand, eine kurze Bewertung der beabsichtigten Regelung und Angaben zu den finanziellen Auswirkungen enthält.

(3) 1Die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen für das Land, die kommunalen Körperschaften, den Bund oder andere Träger öffentlicher Verwaltung sind vollständig und nachvollziehbar möglichst unter Einbeziehung der Finanzfolgenabschätzung darzulegen. 2Die Mehr- oder Minderausgaben oder Mehr- oder Mindereinnahmen des Landes sind unter Verwendung eines Vordrucks für das laufende und das nächste Haushaltsjahr sowie den Zeitraum der Mittelfristigen Planung darzustellen. 3Zudem ist anzugeben, auf welche Weise die notwendige Deckung erreicht werden kann.

(4) 1Vorlagen werden von den Ministerinnen oder Ministern unterzeichnet und der Staatskanzlei zugeleitet. 2Zwischen dem Eingang der Kabinettsvorlage bei der Staatskanzlei und der Beratung durch die Landesregierung sollen mindestens zehn Tage liegen.


§ 10 GGO – Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung

(1) 1Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei lädt zu den Sitzungen der Landesregierung unter Beifügung einer Tagesordnung ein. 2Die Einladung soll spätestens fünf Tage vor der Sitzung in den Ministerien vorliegen.

(2) Die Staatskanzlei übersendet die Vorlagen unverzüglich, spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die Ministerinnen und Minister.

(3) 1Die Sitzungen der Landesregierung werden in einer Staatssekretärsbesprechung unter Vorsitz der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei vorbereitet. 2Die Besprechungen und die Besprechungsniederschrift sind vertraulich. 3Über Ausnahmen entscheidet die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei.


§ 11 GGO – Sitzungen der Landesregierung

(1) 1Die Landesregierung berät und beschließt in gemeinsamen Sitzungen. 2Kann nicht die nächste Sitzung abgewartet werden, wird die Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe gegenüber der Staatskanzlei innerhalb einer von dieser gesetzten Frist herbeigeführt.

(2) 1An den Sitzungen der Landesregierung nehmen neben den Mitgliedern der Landesregierung oder ihren Vertretungen auch teil:

  1. 1.

    die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei,

  2. 2.

    die Sprecherin oder der Sprecher der Landesregierung,

  3. 3.

    die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund,

  4. 4.

    eine Schriftführerin oder ein Schriftführer,

  5. 5.

    sonstige Personen, soweit sie durch Beschluss der Landesregierung zu bestimmten Themen ein Vortragsrecht haben,

  6. 6.

    weitere Personen mit Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

2Die Ministerinnen und Minister können im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten Angehörige ihres Ministeriums zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzuziehen.

(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.


§ 12 GGO – Beschlüsse der Landesregierung

(1) 1In den Sitzungen der Landesregierung sind stimmberechtigt ihre Mitglieder oder die sie vertretenden Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. 2Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(2) 1Beschließt die Landesregierung über den Entwurf des Haushaltsplans sowie über Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans ( Artikel 39 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung ) gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so kann diese oder dieser gegen den Beschluss unverzüglich Widerspruch erheben. 2Ist Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung in Anwesenheit der Finanzministerin oder des Finanzministers erneut zu beschließen. 3Die Durchführung der vom Widerspruch betroffenen Angelegenheit unterbleibt, sofern sie nicht mehrheitlich beschlossen wird und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zugestimmt hat. 4Beim Widerspruch und der nachfolgenden Beschlussfassung dürfen sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie die Finanzministerin oder der Finanzminister nicht vertreten lassen.

(3) 1Die von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnete Niederschrift wird den Ministerinnen und Ministern unverzüglich zugesandt. 2Die Besprechungen und die Besprechungsniederschrift sind vertraulich.

(4) 1Die Niederschrift ist vertraulich. 2Über Ausnahmen entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 13 - 16a, I. - Organisation, Führung, Zusammenarbeit

§ 13 GGO – Aufgaben, Gliederung, Geschäftsverteilung

(1) 1Die Ministerien sollen sich auf gesetzgeberische und allgemein lenkende Aufgaben sowie auf Aufgaben der Aufsicht, Planung und Erfolgskontrolle beschränken. 2Vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen sind Vollzugsaufgaben und die Bearbeitung von Einzelfällen nachgeordneten Behörden vorbehalten.

(2) 1Organisationseinheiten der Ministerien sind Abteilungen und Referatsgruppen sowie diesen zugeordnete Referate. 2Referate, denen ausschließlich und auf Dauer Aufgaben des unmittelbaren Leitungsbereichs zugewiesen sind, können der Leitung des Ministeriums direkt unterstellt werden.

(3) 1Niemand soll in mehreren Referaten eingesetzt oder mehreren unmittelbaren Vorgesetzten zugeordnet werden. 2Die Leitung einer Organisationseinheit kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Organisationseinheit für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten andere Aufgaben übertragen, wenn die Arbeit auf andere Weise nicht oder nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums bewältigt werden kann.

(4) Die Verteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Organisationseinheiten sowie innerhalb dieser ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.


§ 14 GGO – Projektgruppen

1Zur Planung und Wahrnehmung von zeitlich begrenzten, umfangreichen und in sich abgegrenzten Aufgaben zu Themen, die die Zuständigkeit mehrerer Organisationseinheiten oder Ministerien betreffen, können Projektgruppen mit eigener Projektorganisation und -verantwortung eingerichtet werden. 2Hierzu werden festgelegt:

  1. 1.

    der Projektauftrag,

  2. 2.

    die Projektleitung und ihre Vertretung,

  3. 3.

    die weiteren Mitglieder und ihr Status,

  4. 4.

    die finanziellen, personellen und sonstigen Rahmenbedingungen,

  5. 5.

    der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und des erwarteten Abschlusses sowie weitere Terminvorgaben,

  6. 6.

    Arbeits- und Zeitplanung,

  7. 7.

    die Vorlage von Zwischen- und Schlussberichten,

  8. 8.

    die projektspezifische Organisation einschließlich Bestimmungen über Geschäftsstellenfunktionen und

  9. 9.

    die Mittel des Projektcontrolling und, soweit erforderlich, die Bestimmung eines Lenkungsgremiums.


§ 15 GGO – Beauftragte

1Die Landesregierung oder die Leitung eines Ministeriums kann sich für besondere Aufgabenbereiche durch Personen außerhalb der Linienorganisation beraten und durch Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen unterstützen lassen (Beauftragte). 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beauftragte für einen bestimmten Zeitraum berufen und ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die organisatorische Zuordnung zur Leitung eines Ministeriums geregelt.


§ 16 GGO – Führung, Zusammenarbeit

(1) 1Angehörige des Ministeriums sind für die selbständige Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich. 2Sie unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und unterrichten sich gegenseitig, zeitgerecht und umfassend über Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein könnte.

(2) 1Führungskräfte legen innerhalb eines durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie konzeptionelle Aussagen der Landesregierung und der Ministerinnen und Minister vorgegebenen Rahmens Arbeitsziele fest. 2Hierzu sollen sie mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich die Schwerpunktthemen und die sich hieraus ergebenden Arbeitsziele vereinbaren.

(3) 1Führungskräfte sind für die Einhaltung der Arbeitsziele verantwortlich und sorgen für deren Fortschreibung sowie eine Erfolgskontrolle. 2Die Initiative und Entscheidungsfreude der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll gefördert werden.

(4) 1Führungskräfte tragen Verantwortung für eine sachgerechte und gleichmäßige Aufgabenverteilung. 2Sie wirken darauf hin, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingearbeitet und ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechend eingesetzt und gefördert werden. 3Sie beobachten den Leistungsstand ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erörtern ihn mit ihnen.

(5) 1Führungskräfte fördern die Delegation von Verantwortung. 2Sie sorgen für eine umfassende und vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie für eine offene, kooperative und auf gegenseitige Achtung aufbauende Ausgestaltung der Arbeitsabläufe. 3Sie fördern den Leistungswillen, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Übernahme von Verantwortung sowie die Kreativität ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(6) Führungskräfte führen regelmäßig mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dienstbesprechungen durch

  1. 1.

    zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch,

  2. 2.

    zur Koordinierung der Arbeit und zur Regelung von Verfahrens- und Sachfragen der Aufgabenerledigung,

  3. 3.

    zur Erörterung von Entwicklungstendenzen und Veränderungen in den Aufgabenbereichen sowie von organisatorischen Veränderungen,

  4. 4.

    zur Unterrichtung über neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften.


§ 16a GGO

(weggefallen)


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 17 - 21, II. - Bearbeitung

§ 17 GGO – Eingänge

(1) 1Alle dem Ministerium oder einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugeleiteten Eingänge sind unverzüglich durchzusehen, mit Sicht- und Arbeitsvermerken zu versehen und der weiteren Bearbeitung zuzuführen. 2Unmittelbar zugegangene Eingänge legen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Führungskraft vor, soweit dies zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben erforderlich ist.

(2) Der Leitung des Ministeriums sind vorzulegen

  1. 1.

    Schreiben von Abgeordneten des Europäischen Parlaments, des Bundestages und des Landtages,

  2. 2.

    Beschwerden über Entscheidungen oder das Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

  3. 3.

    alle an die Ministerin oder den Minister und die Staatssekretärin oder den Staatssekretär persönlich gerichtete Schreiben und

  4. 4.

    Eingänge von allgemeiner oder besonderer politischer Bedeutung.


§ 18 GGO – Bearbeitung, Dokumentation

(1) 1Zugewiesene Aufgaben werden unter Beachtung der festgelegten Ziele zügig, zweckmäßig und wirtschaftlich in eigener Verantwortung erledigt. 2In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen. 3Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit aus den elektronisch oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar sein.

(2) Sind Anfragen und Beschwerden voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu erledigen, so soll eine Zwischennachricht gegeben werden.

(3) 1Über die Regelung des § 36 des Beamtenstatusgesetzes hinaus sind Bedenken gegen Arbeitsanordnungen vorzutragen. 2Nicht ausgeräumte Bedenken sind zu dokumentieren und der jeweiligen Führungskraft zur Kenntnis zu geben. 3Bei der Abzeichnung eines auf Anordnung erstellten Entwurfs oder Vermerks kann der Zusatz "auf Anweisung" zum Namenszeichen verwendet werden.

(4) 1Vorgänge sind einheitlich zu dokumentieren und im erforderlichen Umfang gegen Veränderungen zu schützen. 2Es gilt die Aktenordnung und der Aktenplan für die niedersächsische Landesverwaltung.


§ 19 GGO – Beteiligung, Mitzeichnung

1Berührt ein Vorgang die Aufgaben mehrerer Referate, beteiligt das federführende Referat mitbetroffene Referate. 2Federführend ist das Referat, das nach dem Geschäftsverteilungsplan fachlich überwiegend zuständig ist. 3Bei Meinungsverschiedenheiten suchen die jeweiligen Führungskräfte eine einvernehmliche Lösung. 4Mit der Mitzeichnung wird die Mitverantwortung für die sachgerechte Bearbeitung des jeweiligen Aufgabengebiets übernommen.


§ 20 GGO – Schriftverkehr

1Der Schriftverkehr innerhalb der Ministerien wird unmittelbar zwischen den Referaten geführt. 2Der Schriftverkehr nach außen wird unter der amtlichen Behördenbezeichnung geführt. 3Zusätze dürfen nur gebraucht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder Beschluss der Landesregierung zugelassen ist. 4Ministerinnen und Minister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre können für die von ihnen gezeichneten Schreiben persönliche Kopfbogen verwenden.


§ 21 GGO – Zeichnungsbefugnis, Zeichnungsformen

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, zeichnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Schriftstücke regelmäßig selbst. 2Hiermit wird die Verantwortung für die sachgerechte Bearbeitung übernommen. 3Aus dem Entwurf ergibt sich, wer ihn bearbeitet, gezeichnet und mitgezeichnet hat.

(2) Es zeichnen

  1. 1.

    die Ministerin oder der Minister sowie die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei ohne Zusatz,

  2. 2.

    die Staatssekretärin oder der Staatssekretär mit dem Zusatz "In Vertretung" über dem Namen,

  3. 3.

    die Vertreterin oder der Vertreter der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs mit dem Zusatz "In Vertretung der Staatssekretärin" oder "In Vertretung des Staatssekretärs" über dem Namen,

  4. 4.

    alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Zusatz "Im Auftrage" über dem Namen.

(3) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär zeichnet

  1. 1.

    Schreiben an den Landtag, die als Landtagsdrucksachen zu veröffentlichen sind,

  2. 2.

    Beiträge zu Antworten der Landesregierung auf Entschließungen des Landtages und

  3. 3.

    Beiträge zu Antworten der Landesregierung auf Eingaben, die zur Berücksichtigung oder Erwägung überwiesen wurden.


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 22 - 27, III. - Zusammenarbeit oberster Landesbehörden

§ 22 GGO – Zusammenarbeit der Ministerien, Mitzeichnung

1Berühren Angelegenheiten mehrere Ministerien, beteiligt das federführende die mitbetroffenen Ministerien rechtzeitig und fügt entsprechende Unterlagen bei. 2Zeichnet ein Ministerium nicht mit, hat es in seiner Stellungnahme darzulegen, von welchen Änderungen die Mitzeichnung abhängig gemacht oder aus welchen Gründen sie verweigert wird.


§ 23 GGO – Zusammenarbeit in Bundesratssachen

(1) Im Bundesrat und in seinen Ausschüssen haben die Mitglieder der Landesregierung sowie die oder der Bevollmächtigte der Landesregierung beim Bund die Richtlinien der Politik und die Beschlüsse der Landesregierung zu vertreten.

(2) 1Beteiligte Ministerien erörtern ihr beabsichtigtes Stimmverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Ausschüsse und der Europakammer des Bundesrates. 2Anträge für die Ausschusssitzungen sind dem Bundesrat, der Vertretung des Landes beim Bund und den zuständigen Ministerien der Länder, Voten zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Vertretung des Landes beim Bund rechtzeitig vor Sitzungsbeginn zuzuleiten.

(3) War im Rahmen eines Europakammerverfahrens eine rechtzeitige Befassung der Landesregierung nicht möglich, ist diese in der auf die Sitzung der Europakammer folgenden Sitzung über das Stimmverhalten und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Die Staatskanzlei leitet eine von der Landesregierung beschlossene Bundesratsinitiative nach redaktioneller Überprüfung dem Bundesrat zu.

(5) Die Staatskanzlei veröffentlicht das Stimmverhalten der Landesregierung im Bundesrat und im Europakammerverfahren.


§ 24 GGO – Zusammenarbeit mit Beauftragten

1Beauftragte sind bei Vorhaben, die ihre Aufgabenbereiche berühren, zu beteiligen. 2Sie informieren ihrerseits die Ministerien in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung.


§ 25 GGO – Interministerielle Arbeitskreise

1Zur regelmäßigen Abstimmung zwischen mehreren Ministerien zu Fragen bedeutsamer Politik- oder Verwaltungsbereiche können interministerielle Arbeitskreise eingerichtet werden. 2Hierbei sind der Abstimmungsgegenstand, das federführende Ministerium und die weiteren beteiligten Ministerien festzulegen. 3Soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt, endet die Arbeit des Arbeitskreises spätestens mit Ablauf eines Jahres nach seiner Einrichtung.


§ 26 GGO – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(1) 1Die Presse- und Informationsstelle der Landesregierung

  1. 1.

    vertritt die Politik der Landesregierung gegenüber den Medien,

  2. 2.

    unterrichtet die Mitglieder der Landesregierung über den Inhalt der Medienberichterstattung,

  3. 3.

    vertritt gemeinsam mit den Pressesprecherinnen und Pressesprechern der Ministerien die Landesregierung in der Landespressekonferenz,

  4. 4.

    gibt Veröffentlichungen und Mitteilungen an die Presse, die über fachliche Mitteilungen des Geschäftsbereichs eines Ministeriums hinausgehen, insbesondere solche von wesentlicher politischer Bedeutung oder Auswirkung.

2In Angelegenheiten des Bundesrates hält die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund Verbindung zu den Medien am Sitz des Bundesrates.

(2) 1Die zuständigen Pressestellen in den Ministerien vertreten das Ministerium gegenüber den Medien und halten die Verbindung mit der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung. 2Von den für die Presse bestimmten Veröffentlichungen erhält die Presse- und Informationsstelle der Landesregierung einen Abdruck.


§ 27 GGO – Beteiligung des Landesrechnungshofs

(1) Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die die Stellung und die Aufgaben des Landesrechnungshofs berühren oder Auswirkungen von erheblicher finanzieller Bedeutung haben, ist diesem frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Unterrichtung des Landesrechnungshofs nach § 102 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung und die Anhörung des Landesrechnungshofs nach § 103 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sollen möglichst frühzeitig erfolgen.


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 28 - 31a, IV. - Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen

§ 28 GGO – Nachgeordnete Behörden

1Schriftverkehr mit nachgeordneten Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung sowie mit den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in der Regel über die den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Aufsichtsbehörden zu leiten. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Justizverwaltung und den Verkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rechtsangelegenheiten.


§ 29 GGO – Bund, Länder, Europäische Union

(1) 1Schriftverkehr mit Verfassungsorganen des Bundes, Regierungschefinnen und Regierungschefs anderer Länder und Organen der Europäischen Union sowie Schreiben von besonderer politischer Bedeutung an Bundesministerinnen oder Bundesminister sind der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten. 2Im Übrigen verkehren Ministerien mit obersten Bundes- und Landesbehörden sowie mit Dienststellen der Europäischen Union unmittelbar. 3Die Vertretungen des Landes beim Bund oder bei der Europäischen Union sind durch Übersendung von Abdrucken zu unterrichten, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Für Aktenvorlagen an den Bundestag oder das Parlament eines anderen Landes gilt § 36a entsprechend.


§ 30 GGO – Diplomatische und konsularische Vertretungen

(1) 1Die Ministerien verkehren mit den deutschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, den ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen nur auf dem Wege über das Auswärtige Amt. 2Der Verkehr mit dem Auswärtigen Amt findet über die Staatskanzlei statt, soweit es für die Vertretung des Landes nach außen von Bedeutung sein kann.

(2) In Amts- und Rechtshilfesachen sowie bei Übermittlung von Fachinformationen ohne besondere politische Bedeutung verkehren die Ministerien mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen unmittelbar.


§ 31 GGO – Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen

(1) 1Über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus sind bei der Vorbereitung von allgemeinen Regelungen, insbesondere von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

  1. 1.

    die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 96 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und

  2. 2.

    die kommunalen Spitzenverbände

zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind. 2Anderen Stellen kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) 1Ist die Landesregierung für den Erlass einer Regelung zuständig, darf eine Verbandsbeteiligung erst eingeleitet werden, wenn die Landesregierung die Freigabe des Entwurfs beschlossen hat; dies gilt nicht für den Beginn von Verhandlungen über allgemeine Regelungen nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes sowie für Angelegenheiten von unwesentlicher politischer Bedeutung. 2Ist ein Ministerium für den Erlass einer Regelung zuständig, so ist die Verbandsbeteiligung nach Abschluss der Ressortbeteiligung einzuleiten, sofern die beteiligten Ministerien nicht einer vorzeitigen Verbandsbeteiligung zustimmen. 3Erklärungen, die zu beteiligende Ministerien binden, dürfen nicht abgegeben werden.

(3) 1Für die Abgabe einer Stellungnahme ist in der Regel eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, in besonders eiligen Fällen kann die Frist bis auf drei Wochen verkürzt werden. 2Im Bedarfsfall kann anstelle oder neben der schriftlichen Anhörung auch eine mündliche Erörterung erfolgen.

(4) Soll ein Entwurf wesentlich verändert werden, ohne dass die Änderung bereits Gegenstand der Verbandsbeteiligung war, ist den zu beteiligenden Stellen (Absatz 1 Satz 1) insoweit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) 1Über die Regelungen der Absätze 1 bis 4 hinaus werden Entwürfe allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gleichzeitig mit der Zuleitung an die Ressorts zur frühzeitigen Information übersandt. 2Ausnahmsweise werden die Entwürfe den Spitzenorganisationen erst nach erfolgter Ressortabstimmung zugeleitet, soweit sie für die Bestimmung der politischen Richtlinien oder für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind. 3Aufgrund des frühen Stadiums der Beteiligung ist auf die Vorläufigkeit der Entwürfe hinzuweisen. 4Ebenso ist auf die Vertraulichkeit der zugeleiteten Entwürfe hinzuweisen. 5Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände können innerhalb der den Ressorts eingeräumten Äußerungsfrist schriftlich zum Entwurf Stellung nehmen.


§ 31a GGO – Prüfung der Mittelstandsrelevanz, Clearingstelle

(1) 1Das fachlich zuständige Ministerium prüft bei der Erstellung eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs, ob das Gesetz oder die Verordnung erheblich mittelstandsrelevant ist. 2Wird dies verneint, so ist das Ergebnis in die Kabinettsvorlage aufzunehmen. 3Stellt das Ministerium eine erhebliche Mittelstandsrelevanz fest, so ist der Staatssekretärsbesprechung ( § 10 Abs. 3 ) mit dem Referentenentwurf ein Beschlussvorschlag zur Einleitung eines Clearingverfahrens vorzulegen. 4Das Clearingverfahren dient der Prüfung des Entwurfs auf bürokratische Lasten und wird durch ein Votum und gegebenenfalls Vorschläge zu mittelstandsfreundlicheren Regelungen abgeschlossen.

(2) 1Das Clearingverfahren wird von einer unabhängigen und weisungsfreien Clearingstelle durchgeführt. 2Die Ministerien können die Clearingstelle bitten, sie hinsichtlich der Prüfung der Mittelstandsrelevanz zu beraten. 3Des Weiteren kann die Clearingstelle auf Wunsch der am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Stellen zu sonstigen rechtlichen Fragestellungen, die eine erhebliche Mittelstandsrelevanz haben, beratend tätig werden.

(3) 1Das Clearingverfahren soll den Zeitraum von drei bis sechs Wochen nicht überschreiten. 2Das fachlich zuständige Ministerium kann nach Abstimmung in der Staatssekretärsbesprechung abweichende Zeiträume festlegen.

(4) 1Das Ergebnis des Clearingverfahrens ist in der Kabinettsvorlage ( § 9 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d ) darzustellen; die §§ 22  und  40 bleiben unberührt. 2Abweichungen von den Empfehlungen des Votums sind durch das fachlich zuständige Ministerium in der Kabinettsvorlage unter Angabe der Gründe für die Abweichungen anzuzeigen. 3Die Ergebnisse des Clearingverfahrens werden der Landesregierung und dem Landtag im weiteren Rechtsetzungsverfahren in Form einer empfehlenden, gutachterlichen Stellungnahme zur Verfügung gestellt.


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 32 - 37, V. - Zusammenarbeit mit dem Landtag

§ 32 GGO – Teilnahme an Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse sowie an Fraktionssitzungen und -arbeitskreisen

(1) 1Jedes Ministerium stellt sicher, dass es in den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse zu den seinen Geschäftsbereich berührenden Tagesordnungspunkten vertreten ist. 2Angehörige der Ministerien haben in den Ausschusssitzungen die Auffassung der Landesregierung zu vertreten.

(2) An Sitzungen einer Landtagsfraktion und ihrer Arbeitskreise dürfen Angehörige der Ministerien nur mit Genehmigung der Leitung des Ministeriums teilnehmen.


§ 33 GGO – Kleine Anfragen zur schriftlichen, kurzfristigen schriftlichen oder mündlichen Beantwortung, Große Anfragen

(1) 1Kleine Anfragen zur schriftlichen oder kurzfristigen schriftlichen Beantwortung sowie Große Anfragen leitet die Staatskanzlei dem fachlich zuständigen Ministerium zu. 2Ein Übergang der Federführung auf ein anderes Ministerium ist der Staatskanzlei durch schriftliche Übernahmeerklärung anzuzeigen.

(2) 1Das fachlich zuständige Ministerium beantwortet

  1. 1.

    Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung namens der Landesregierung innerhalb eines Monats und

  2. 2.

    Kleine Anfragen zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung binnen zwei Wochen

jeweils nach Eingang bei der Staatskanzlei. 2Die Staatskanzlei kann sich die Billigung der Antwort vorbehalten. 3Kann die Frist nicht eingehalten werden, so ist der Landtag unverzüglich schriftlich über die Hinderungsgründe zu unterrichten und anzugeben, wann eine Antwort zu erwarten ist; die Staatskanzlei erhält hiervon einen Abdruck.

(3) 1Mündliche Anfragen beantwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung. 2Die beabsichtigten Antworten sind der Staatskanzlei spätestens am Tag vor der Fragestunde zuzuleiten. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Bei Großen Anfragen teilt die Staatskanzlei dem Landtag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eingang bei ihr mit, zu welchem Tagungsabschnitt die Landesregierung die Große Anfrage beantworten wird. 2Das zuständige Ministerium legt die geplante Antwort vor dem geplanten Tagungsabschnitt der Landesregierung zur Beschlussfassung vor. 3Große Anfragen beantwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung.


§ 34 GGO – Entschließungen, Beschlüsse zu Eingaben

(1) Entschließungen und Beschlüsse des Landtages zu Eingaben, die ein Ersuchen an die Landesregierung enthalten, leitet die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium zur Erledigung zu; § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Das Ministerium leitet den Entwurf einer Antwort der Landesregierung an die Staatskanzlei. 2Hierin wird dargestellt, was auf die Entschließung oder Eingabe hin veranlasst worden ist. 3Kann ein Ministerium den Entwurf nicht innerhalb einer gesetzten Frist vorlegen, unterrichtet es den Landtag schriftlich über den Sachstand; die Staatskanzlei erhält hiervon einen Abdruck.

(3) Die Staatskanzlei leitet die Antwort der Landesregierung dem Landtag zu.

(4) Werden der Staatskanzlei von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Bemerkungen zu einer Antwort der Landesregierung ( § 40 Abs. 3  und  4 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ) zugeleitet, sind die Absätze 1 bis 3 anzuwenden.


§ 35 GGO – Anträge aus der Mitte des Landtages

1Anträge aus der Mitte des Landtages überprüfen die Ministerien auf ihre Zuständigkeit und darauf, ob etwas zu veranlassen ist, insbesondere, ob seitens der Landesregierung in der Plenarsitzung oder in einer Ausschusssitzung eine Erklärung abzugeben ist. 2Sind Regelungen, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, betroffen, so ist auf Antrag des Landtages oder eines seiner Ausschüsse eine Prüfung entsprechend § 38a durch das fachlich zuständige Ministerium durchzuführen.


§ 36 GGO – Vorlagen an den Landtag

Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten dem Landtag zugeleitet und von dem in der Sache zuständigen Mitglied der Landesregierung vertreten.


§ 36a GGO – Aktenvorlagen an den Landtag

(1) Geht bei der Landesregierung ein Aktenvorlageverlangen gemäß Artikel 24 Abs. 2 oder Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung ein, so bestimmt die Staatskanzlei das federführende Ministerium und gibt den übrigen Ministerien, unabhängig davon, ob deren Akten von dem Verlangen betroffen sind, Gelegenheit zur Anmeldung, ob sie die Aktenvorlage mitzeichnen wollen.

(2) Die Aktenvorlage erfolgt durch das federführende Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei unter Mitzeichnung der Ministerien, die dies gemäß Absatz 1 angemeldet hatten.


§ 37 GGO – Unterrichtung des Landtages

(1) Über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus unterrichtet die Landesregierung den Landtag

  1. 1.

    über Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen,

  2. 2.

    soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht,

    1. a)

      über Verordnungsentwürfe,

    2. b)

      über die Mitwirkung im Bundesrat,

    3. c)

      über die Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen,

    4. d)

      über die Durchführung von Großvorhaben und

  3. 3.

    über Zustimmungen nach § 6 Abs. 1  und  3 .

(2) Die Unterrichtung erfolgt

  1. 1.

    bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen gleichzeitig mit der Verbandsbeteiligung,

  2. 2.

    bei Entwürfen von Staatsverträgen und sonstigen staatlichen Abkommen, sobald der Verhandlungsstand eine Unterrichtung zulässt,

  3. 3.

    bei der Mitwirkung im Bundesrat, sobald der Stand der Vorbereitungen für die Entscheidung der Landesregierung über das Stimmverhalten eine Unterrichtung zulässt und

  4. 4.

    in den sonstigen Fällen, sobald die Landesregierung über den Gegenstand beschlossen hat.

(3) Zuständig für die Unterrichtung ist die Staatskanzlei; abweichend hiervon erfolgt die Unterrichtung über die Mitwirkung im Bundesrat sowie über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und deren Organen durch das für Bundes- und Europaangelegenheiten zuständige Ministerium.


§§ 38 - 43, D. - Normsetzung, Verkündung

§ 38 GGO – Gesetzesfolgenabschätzung

(1) 1Mit einem Gesetz- oder Verordnungsentwurf erstellt das federführende Ministerium eine Gesetzesfolgenabschätzung. 2Ist eine Gesetzesfolgenabschätzung in einem Einzelfall nicht möglich oder erforderlich, so ist dies zu begründen.

(2) 1Die Gesetzesfolgenabschätzung besteht aus einer Wirksamkeitsprüfung und einer Finanzfolgenabschätzung. 2Die Wirksamkeitsprüfung soll klären,

  1. 1.

    ob eine Regelung durch Rechtsvorschrift notwendig ist,

  2. 2.

    welche Regelungsalternativen es gibt,

  3. 3.

    inwieweit die Regelungsalternativen den beabsichtigten Zweck erreichen,

  4. 4.

    welche Folgen über die Erreichung des Regelungszwecks hinaus zu erwarten sind und

  5. 5.

    wie diese Folgen zu bewerten sind.

3In der Finanzfolgenabschätzung wird dargestellt, welche finanziellen Folgen durch die beabsichtigte Regelung für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind.


§ 38a GGO – Verhältnismäßigkeitsprüfung Berufsreglementierungen

1Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, insbesondere nach den Artikeln 5 bis 7 , zu überprüfen. 2Diese Prüfung ist nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 und 4 zu erläutern. 3Die Öffentlichkeit ist nach Artikel 8 der vorgenannten Richtlinie zu beteiligen. 4Hierzu sind die Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in geeigneter Weise zu veröffentlichen.


§ 39 GGO – Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe

(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung werden mit einer Begründung versehen. 2In einem allgemeinen Teil sind darzustellen:

  1. 1.

    Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs,

  2. 2.

    wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung,

  3. 3.

    die Ergebnisse des Klimachecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. a sowie die Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung,

  4. 4.

    Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

  5. 5.

    die Auswirkungen auf Familien,

  6. 6.

    die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,

  7. 7.

    die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen des Entwurfs,

  8. 8.

    bei Entwürfen nach § 38a das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung und

  9. 9.

    die Ergebnisse des Digitalchecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. e .

3In einem besonderen Teil sind die einzelnen Regelungen zu begründen.

(2) 1Die Begründung ist nach der Verbandsbeteiligung um deren wesentliche Ergebnisse zu ergänzen. 2Dabei sind im allgemeinen Teil der Begründung die angehörten Verbände und die sonstigen Stellen sowie eine Darstellung und Würdigung allgemeiner, die Einzelvorschriften übergreifender Verbandsforderungen aufzunehmen. 3Das Ergebnis der Verbandsbeteiligung ist für jede Bestimmung im besonderen Teil der Begründung mitzuteilen.

(3) Bei einer Verordnung eines Ministeriums sind die wesentlichen Gründe im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mitzuteilen.


§ 40 GGO – Normprüfung, Rechtsvereinfachung

(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe, ausgenommen Entwürfe von Gebühren- und Kostenordnungen, werden von der Staatskanzlei auf ihre Erforderlichkeit, die Norminhalte, die Normgestaltung und die Vollzugseignung (Normprüfung) überprüft und zwar

  1. 1.

    bei einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung vor dem Beschluss der Landesregierung über die Freigabe zur Verbandsbeteiligung oder bei Angelegenheiten von unwesentlicher politischer Bedeutung ( § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ) vor Einleitung der Verbandsbeteiligung und

  2. 2.

    bei einer Verordnung eines Ministeriums nach der Verbandsbeteiligung.

2Inhalt und Verfahren der Normprüfung richten sich nach den von der Staatskanzlei herausgegebenen Hinweisen.

(2) Soll ein Entwurf nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der Verbandsbeteiligung wesentlich geändert werden, so erhält die Staatskanzlei erneut Gelegenheit zur Überprüfung.

(3) Soweit über die Vorschläge der Staatskanzlei kein Einvernehmen erzielt wird, stellt das federführende Ministerium den Streitstand mit den Lösungsvorschlägen

  1. 1.

    im Fall eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung in der Kabinettsvorlage und

  2. 2.

    im Fall der Verordnung eines Ministeriums in einer Vorlage für die Ministerin oder den Minister

dar und nimmt darin einen dafür bestimmten Beitrag der Staatskanzlei auf.

(4) Die Staatskanzlei soll im Zusammenwirken mit den Ministerien Vorschläge zur Vereinfachung geltender Rechtsvorschriften erarbeiten.


§ 41 GGO – Rechtsförmlichkeit

Gesetz- und Verordnungsentwürfe werden von der Staatskanzlei auf ihre Rechtsförmlichkeit überprüft und überarbeitet.


§ 42 GGO – Ausfertigung, Verkündung

(1) Bei einem Gesetz zeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident auf der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ausgefertigten Urschrift die Verkündungsformel.

(2) 1Eine Verordnung der Landesregierung wird unter der Bezeichnung "Die Niedersächsische Landesregierung" von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister ausgefertigt. 2Eine Verordnung eines Ministeriums wird unter der Bezeichnung des Ministeriums von der Ministerin oder dem Minister ausgefertigt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für eine Verordnung von mehreren Ministerien oder von der Landesregierung und einem oder mehreren Ministerien entsprechend.

(3) Urschriften von Gesetzen und Verordnungen werden von der Staatskanzlei erstellt und nach Verkündung vom Niedersächsischen Landesarchiv - Standort Hannover - übernommen.


§ 43 GGO – Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter

(1) Im von der Staatskanzlei herausgegebenen Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt werden verkündet:

  1. 1.

    Gesetze,

  2. 2.

    Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien und

  3. 3.

    Notverordnungen, sofern eine Verkündung möglich ist.

(2) Außerdem werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht:

  1. 1.

    Geschäftsordnungen von Verfassungsorganen,

  2. 2.

    Entscheidungsformeln des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Oberverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung , soweit sie Rechtsvorschriften betreffen, die nach Absatz 1 verkündet worden sind,

  3. 3.

    Entscheidungsformeln des Staatsgerichtshofs nach § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof .

(3) 1Amtliche Bekanntmachungsblätter der Landesregierung und der Ministerien sind:

  1. 1.

    das Niedersächsische Ministerialblatt, herausgegeben von der Staatskanzlei,

  2. 2.

    das Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen, herausgegeben vom Kultusministerium,

  3. 3.

    die Niedersächsische Rechtspflege, herausgegeben vom Justizministerium.

2Die herausgebende Stelle bestimmt die Gegenstände der Veröffentlichung.


§ 44, E. - Schlussbestimmungen

§ 44 GGO – In-Kraft-Treten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.

    die Geschäftsordnung der Landesregierung vom 7. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 45), geändert durch Beschluss vom 6. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 123),

  2. 2.

    die Geschäftsordnung der Ministerien und der Staatskanzlei vom 7. Februar 1995 (Nds. MBl. S. 269), zuletzt geändert durch Beschluss vom 29. Dezember 2000 (Nds. MBl. 2001 S. 6).


Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchG
Gliederungs-Nr.: 22560020000000
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen
(Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)

Vom 25. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 129 - VORIS 22560 02 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Aufgaben des Niedersächsischen Landesarchivs 1
Begriffsbestimmungen 2
Ermittlung und Übernahme des Archivgutes 3
Löschung personenbezogener Daten in Schriftgut 3a
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 3b
Sicherung des Archivgutes 4
Nutzung des Archivgutes 5
Recht auf Auskunft und Gegendarstellung 6
Ausschluss von Rechten und Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung 6a
Archivgut des Landtages, der kommunalen Körperschaften und sonstiger Einrichtungen 7
In-Kraft-Treten 8

§ 1 NArchG – Aufgaben des Niedersächsischen Landesarchivs

(1) Die Aufgabe, aus dem Schriftgut der Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes das Archivgut zu ermitteln, zu übernehmen, zu verwahren, zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen und nutzbar zu machen, obliegt dem Niedersächsischen Landesarchiv mit Sitz in Hannover und weiteren Standorten in Aurich, Bückeburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade und Wolfenbüttel (Landesarchiv). Es nimmt an der Veröffentlichung und wissenschaftlichen Auswertung des Archivgutes teil.

(2) Die Aufgabe nach Absatz 1 betrifft auch das Schriftgut

  1. 1.
    der Stiftungen privaten Rechts, wenn das Land oder einer seiner Rechtsvorgänger überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat, und
  2. 2.
    anderer juristischer Personen des Privatrechts, wenn sie nicht am Wettbewerb teilnehmen und dem Land mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht.

(3) § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Das Landesarchiv nimmt auch Schriftgut anderer Herkunft an, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Es sammelt sonstige Unterlagen zur Ergänzung des Archivgutes.


§ 2 NArchG – Begriffsbestimmungen

(1) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherte Akten mit Anlagen, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Zeichnungen, Risse und Plakate, zudem Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen, Karteien sowie Dateien einschließlich der Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.

(2) Archivgut ist das Schriftgut, das von bleibendem Wert für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, für die Sicherung berechtigter privater Interessen oder für die Forschung ist.


§ 3 NArchG – Ermittlung und Übernahme des Archivgutes

(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Stellen haben sämtliches Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist oder das aus sonstigen Gründen ausgesondert werden soll, dem Landesarchiv in regelmäßigen Abständen im Originalzustand zur Übernahme anzubieten. Dazu gehört auch Schriftgut, das nach Rechtsvorschriften des Bundes der Geheimhaltung unterliegt, und Schriftgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) enthält. Spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung ist jegliches Schriftgut zur Übernahme anzubieten. Satz 1 gilt nicht für den Landtag.

(2) Daten in automatisierten Dateien sind in Form einer Abbildung zur Übernahme anzubieten. Der Zeitpunkt der Herstellung, die Form der Datenübermittlung und eine etwaige Auswahl der Daten sind vorab zwischen dem Landesarchiv und der dateiführenden Stelle zu vereinbaren.

(3) Daten, die unzulässig gespeichert sind, dürfen nicht angeboten werden. Sind solche Daten dem Staatsarchiv übermittelt worden, so sind sie dort auf Ersuchen der übermittelnden Stelle zu löschen.

(4) Das Landesarchiv stellt fest, welches Schriftgut Archivgut nach § 2 Abs. 2 ist. Es kann die Pflicht, Schriftgut anzubieten, einschränken.

(5) Das Landesarchiv kann bereits aus Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, das Archivgut ermitteln.

(6) Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen können ihr Schriftgut dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten. Die §§ 3a , 3b und 4 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 6a sind anzuwenden. Die Einrichtungen regeln ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich des Archivguts durch Vereinbarung mit dem Landesarchiv.

(7) Private sowie Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, können ihr Schriftgut dem Landesarchiv anbieten. In Vereinbarungen dieser Personen und Religionsgemeinschaften mit dem Landesarchiv kann von den §§ 5 und 6 abgewichen werden.


§ 3a NArchG – Löschung personenbezogener Daten in Schriftgut

Der im öffentlichen Interesse liegende Archivzweck (Artikel 17 Abs. 3 Buchst. d der Datenschutz-Grundverordnung) steht einer Löschung von in Schriftgut enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr entgegen, wenn

  1. 1.

    die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Stellen das Schriftgut dem Landesarchiv angeboten haben und das Landesarchiv

    1. a)

      festgestellt hat, dass es sich nicht um Archivgut handelt, oder

    2. b)

      die Feststellung, ob es sich um Archivgut handelt, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Angebot getroffen hat

    oder

  2. 2.

    das Landesarchiv entschieden hat, dass dieses Schriftgut nicht anzubieten ist ( § 3 Abs. 4 Satz 2 ).


§ 3b NArchG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig. Sie berührt stets schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 5 .


§ 4 NArchG – Sicherung des Archivgutes

Archivgut ist auf Dauer und sicher zu verwahren, zu erhalten und vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Archivgut, dem ein bleibender Wert nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zukommt, ist zu vernichten, sofern Aufbewahrungsfristen sowie Rechte von Personen oder Religionsgemeinschaften nach § 3 Abs. 7 Satz 1 nicht entgegenstehen.


§ 5 NArchG – Nutzung des Archivgutes

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieser Vorschrift und im Rahmen der Benutzungsordnung das Recht, auf Antrag Archivgut im Landesarchiv zu wissenschaftlichen Zwecken oder bei sonst berechtigtem Interesse zu nutzen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von Werken, die sie unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst haben, dem Landesarchiv, welches das Archivgut verwahrt, ein Exemplar kostenfrei abzuliefern. § 12 Abs. 2 bis 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes gilt entsprechend.

(2) Archivgut darf erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Schriftgutes genutzt werden. Archivgut, das besonderen gesetzlichen Geheimhaltungs-, Sperrungs-, Löschungs- oder Vernichtungsvorschriften des Landes unterlegen hat, darf erst 50 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Schriftgutes genutzt werden. Archivierte Niederschriften von Sitzungen der Landesregierung oder Verschlusssachen dürfen nur genutzt werden, wenn die Vertraulichkeit oder Geheimhaltung aufgehoben worden ist. Ist das nach den Sätzen 1 bis 3 geschützte Archivgut zu einer betroffenen Person geführt und ist deren Geburts- oder Sterbedatum bekannt oder mit vertretbarem Aufwand aus diesem Archivgut zu ermitteln, so darf es frühestens 10 Jahre nach dem Tode dieser Person oder, falls das Sterbedatum nicht feststellbar ist, 100 Jahre nach deren Geburt genutzt werden. Im Übrigen sind schutzwürdige Interessen betroffener Personen, soweit sie ohne besonderen Aufwand erkennbar sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Für die Nutzung von Archivgut, das dem Sozialgeheimnis unterliegende Daten enthält, gelten die Schutzfristen nach den §§ 11 und 12 des Bundesarchivgesetzes . Für die Nutzung von Archivgut, das nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes der Geheimhaltung unterliegt oder das Stellen des Bundes dem Landesarchiv nach § 7 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden archivrechtlichen Vorschriften des Bundes übergeben haben, gelten die Fristen des Absatzes 2.

(4) Das Landesarchiv kann die Nutzung von Archivgut auch nach Ablauf der Schutzfristen aus wichtigem Grund einschränken oder versagen, insbesondere wenn

  1. 1.
    Grund zu der Annahme besteht, dass dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden,
  2. 2.
    der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erfordert.

(5) Die Benutzungsordnung kann für bestimmte Arten von Archivgut abweichend von Absatz 2 Satz 1 kürzere Schutzfristen festlegen, wenn öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen betroffener Personen nicht entgegenstehen. Das Landesarchiv kann im Einzelfall eine Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen zulassen, wenn

  1. 1.
    kein Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen nach Satz 1 entgegenstehen, oder
  2. 2.
    die Nutzung zur Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens oder zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben von Presse und Rundfunk erforderlich ist und schutzwürdige Interessen betroffener Personen durch geeignete Maßnahmen hinreichend gewahrt werden.

(6) Archivgut, das schon bei seiner Entstehung als Schriftgut zur Veröffentlichung bestimmt war, unterliegt keinen Schutzfristen.

(7) Weiter gehende gesetzliche Rechte auf Nutzung bleiben unberührt. Die Nutzung von Archivgut durch die Einrichtungen oder Stellen, von denen es übernommen worden ist, unterliegt keinen Einschränkungen nach diesem Gesetz; dies gilt entsprechend in den Fällen des § 3 Abs. 7 .


§ 6 NArchG – Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

(1) Die Erteilung einer Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ist abzulehnen, soweit und solange

  1. 1.

    das Archivgut nicht erschlossen ist,

  2. 2.

    die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen,

  3. 3.

    der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht,

  4. 4.

    Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder

  5. 5.

    die Auskunft dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird.

Die Ablehnung ist zu begründen. Die Ablehnung nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 muss nicht begründet werden, soweit durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Soweit die Ablehnung nach Satz 3 nicht begründet wird, sind die Gründe dafür aktenkundig zu machen. Wird die Auskunft nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 abgelehnt, so ist § 9 Abs. 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes nicht anwendbar. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.

(2) Besteht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ein Anspruch auf Auskunft, so kann anstelle der Auskunft Einsichtnahme in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt. Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Dateien gespeichert, so wird die Einsichtnahme in das Archivgut nur in eine Abbildung gewährt.

(3) Macht eine betroffene Person glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie nicht nur unerheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so kann die betroffene Person verlangen, dass dem sie betreffenden, erschlossenen Archivgut eine von ihr eingereichte Gegendarstellung beigefügt wird. Die Gegendarstellung muss sich auf Tatsachen beschränken und soll die Beweismittel aufführen. Kann die betroffene Person die Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht ausreichend glaubhaft machen, so ist bei dem Archivgut zu vermerken, dass sie die Tatsachenbehauptung bestreitet.


§ 6a NArchG – Ausschluss von Rechten und Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung

Neben den Rechten aus § 6 bestehen Rechte betroffener Personen nach Artikel 16 Satz 1 (Berichtigung) und den Artikeln 18 (Einschränkung der Verarbeitung), 20 (Datenübertragbarkeit) und 21 (Widerspruch) sowie die Mitteilungspflicht nach Artikel 19 (über Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung) der Datenschutz-Grundverordnung bezüglich des Archivguts nicht.


§ 7 NArchG – Archivgut des Landtages, der kommunalen Körperschaften und sonstiger Einrichtungen

(1) Der Landtag, die kommunalen Körperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen sind verpflichtet, ihr Archivgut zu sichern. Dazu unterhält der Landtag ein eigenes Archiv oder bietet sein Schriftgut nach § 3 Abs. 6 dem Landesarchiv zur Übernahme an. Im Übrigen können die in Satz 1 genannten Einrichtungen zur Sicherung ihres Archivgutes eigene oder gemeinsame Archive unterhalten oder ihr Schriftgut dem Archiv einer anderen in Satz 1 genannten Einrichtung oder nach § 3 Abs. 6 dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.

(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen Archive unterhalten oder die Abgabe ihres Archivgutes an Archive einer anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung geregelt haben, haben sie ihr Schriftgut diesen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die §§ 3a , 3b und 4 Satz 1 sowie die §§ 5 bis 6a gelten entsprechend. Soweit Hochschulen des Landes Archive unterhalten, gelten auch § 3 Abs. 1 bis 5 und § 4 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landesarchivs das Hochschularchiv tritt. Im Übrigen regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen die Angelegenheiten ihrer Archive in eigener Zuständigkeit.


§ 8 NArchG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Abschluss der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 18. Dezember 1951 (Nds. GVBl. Sb. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 14 Nr. 43 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1989 vom 19. September 1989 (Nds. GVBl. S. 345), außer Kraft.


Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)  *)

Vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118 - VORIS 20411 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 11)

Aufgrund des § 16 Satz 3 und des § 25 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) wird verordnet:

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
Erster Teil  
Allgemeines  
  
Geltungsbereich 1
Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen 2
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter 3
Laufbahnbefähigung 4
Einstellung in einem höheren Amt 5
Laufbahnwechsel 6
Probezeit 7
Feststellung der Bewährung 8
Verlängerung der Probezeit 9
Erprobungszeit 10
Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung 11
Beförderungsvoraussetzungen 12
Beförderung zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs 13
Schwerbehinderte Menschen 14
  
Zweiter Teil  
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber  
  
Erster Abschnitt  
Gemeinsame Vorschriften  
  
Erwerb der Laufbahnbefähigung 15
Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis 16
Vorbereitungsdienst 17
Laufbahnprüfung 18
Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst 19
  
Zweiter Abschnitt  
Laufbahngruppe 1  
  
Bildungsvoraussetzungen 20
Vorbereitungsdienst 21
Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Aus- oder Fortbildung 22
Berufsausbildung in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit 23
  
Dritter Abschnitt  
Laufbahngruppe 2  
  
Bildungsvoraussetzungen 24
Studium in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit 25
Vorbereitungsdienst 26
  
Vierter Abschnitt  
Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen  
  
Justiz 27
Feuerwehr 28
Gesundheits- und soziale Dienste 29
Technische Dienste 30
Wissenschaftliche Dienste 31
Allgemeine Dienste 32
  
Fünfter Abschnitt  
Aufstieg  
  
Regelaufstieg 33
Praxisaufstieg 34
  
Sechster Abschnitt  
Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen  
  
Regelungsbereich 35
Anerkennungsvoraussetzungen 36
Ausgleichsmaßnahmen 37
Eignungsprüfung 38
Anpassungslehrgang 39
Antrag und Verfahren 40
Berufsbezeichnung 41
Verwaltungszusammenarbeit 42
  
Dritter Teil  
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes  
  
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes 43
  
Vierter Teil  
Dienstliche Beurteilung, Fortbildung  
  
Dienstliche Beurteilung 44
Fortbildung 45
  
Fünfter Teil  
Zuständigkeiten, Verfahren  
  
Zuständigkeiten 46
Doppelbeamtenverhältnis 47
  
Sechster Teil  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Übergangsvorschriften für den Aufstieg 48
Übergangsvorschriften für den Aufstieg für besondere Verwendungen 49
Inkrafttreten 50
  
Anlagen  
  
zu § 22 Anlage 1
zu § 23 Anlage 2
zu § 24 Abs. 4 Anlage 3
zu § 25 Anlage 4
*)

Die §§ 35 bis 42 dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 14, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 NLVO – Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten ( § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG ).


§ 2 NLVO – Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen

(1) 1Die Entscheidung über Einstellung, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. 2Als Merkmale für Eignung und Befähigung sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen für die wahrzunehmenden Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sollen verwendungs- und entwicklungsbezogen durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen gefördert werden. 2Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

  1. 1.

    Fortbildungsmaßnahmen,

  2. 2.

    die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

  3. 3.

    dienstliche Beurteilungen,

  4. 4.

    die Qualifizierung für die Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung (Führungskräftequalifizierung),

  5. 5.

    strukturierte Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen,

  6. 6.

    die Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  7. 7.

    Wechsel der Verwendung zur Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse und

  8. 8.

    Mentoringprogramme.


§ 3 NLVO – Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A und in der Besoldungsordnung R in den Besoldungsgruppen R 1 und  R 2 - jeweils ohne Amtszulage - aufgeführt sind.

(2) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

(3) 1Ist der Beamtin oder dem Beamten in der Laufbahngruppe 1 bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung übertragen worden, so muss nach einem Aufstieg das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht durchlaufen werden. 2Nach einem Regelaufstieg ( § 33 ) brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.

(4) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn, so kann ihr oder ihm dieses Amt übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.


§ 4 NLVO – Laufbahnbefähigung

Die Laufbahnbefähigung eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn mit Ausnahme von Ämtern, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung

  1. 1.

    durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben ist oder

  2. 2.

    aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.


§ 5 NLVO – Einstellung in einem höheren Amt

(1) Eine Einstellung im ersten Amt über dem Einstiegsamt ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung besitzt und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder

  2. 2.

    über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.

(2) 1Eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung nach Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn für die beruflichen Tätigkeiten Anforderungen zu erfüllen waren, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das höhere Amt mindestens gleichwertig sind. 2Es können berufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. 3Berufliche Bildungsgänge und Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.


§ 6 NLVO – Laufbahnwechsel

Für die Entscheidung, ob ein Laufbahnwechsel nach § 23 Abs. 2 Satz 1 NBG zulässig ist, sind die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, die sonstigen Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu berücksichtigen.


§ 7 NLVO – Probezeit

(1) 1In der Probezeit soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, dass sie oder er nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt, um Anforderungen der Laufbahn erfüllen zu können. 2Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet ist. 3Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.

(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind in vollem Umfang Probezeit.

(3) 1Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit ohne Dienstbezüge gehören nicht zur Probezeit. 2Die nicht zur Probezeit gehörenden Zeiten sind nach dem Ende des Urlaubs oder der Elternzeit abzuleisten, soweit sich die Probezeit nicht nach den Sätzen 3 bis 5 verkürzt. 3Die Probezeit verkürzt sich bei Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG und bei Elternzeit ohne Dienstbezüge nach den nach § 81 NBG geltenden Rechtsvorschriften um die Zeit des Urlaubs oder der Elternzeit, wenn nach Ablauf der nach § 19 Abs. 2 NBG bestimmten Dauer der Probezeit die Bewährung festgestellt werden kann. 4Kann die Bewährung zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht festgestellt werden, sondern erst während der nach Satz 2 abzuleistenden Zeit, so verkürzt sich die Probezeit um den zum Zeitpunkt der Bewährungsfeststellung verbleibenden Rest der Probezeit. 5Die Mindestprobezeit darf durch die Verkürzung nicht unterschritten werden, außer in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 4 NBG . 6Die Probezeit, die vor der Verleihung eines staatsanwaltschaftlichen Eingangsamtes abzuleisten ist, kann nicht nach den Sätzen 3 bis 5 verkürzt werden.

(4) 1Die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge für

  1. 1.

    eine berufliche Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

  2. 2.

    eine berufliche Tätigkeit in der Entwicklungshilfe und

  3. 3.

    eine sonstige berufliche Tätigkeit, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

ist auf die Probezeit anzurechnen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird. 2Die Mindestprobezeit darf durch die Anrechnung nicht unterschritten werden. 3Die Feststellung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(5) 1Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und weder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung war noch als Ausbildungszeit berücksichtigt wurde. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Anrechnung darf nicht dazu führen, dass die Bewährung nicht ordnungsgemäß festgestellt werden kann. 3Die Gründe für eine Anrechnung sind aktenkundig zu machen.

(6) Berufliche Tätigkeiten, deren Zeiten nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden können, sind nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes gleichwertig.


§ 8 NLVO – Feststellung der Bewährung

1Am Ende der Probezeit wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat. 2Die erste Beurteilung soll vor Ablauf der Hälfte der Probezeit erstellt werden. 3Liegen hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistungen Umstände vor, die einer Feststellung der Bewährung entgegenstehen können, so sind diese unabhängig von Beurteilungen mit der Beamtin oder dem Beamten zu erörtern.


§ 9 NLVO – Verlängerung der Probezeit

(1) 1Die Probezeit kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Bewährung insbesondere wegen

  1. 1.

    Mängeln bei den erbrachten Leistungen,

  2. 2.

    nicht einwandfreier Führung,

  3. 3.

    Krankheit,

  4. 4.

    Wechsels des Dienstherrn oder

  5. 5.

    längerer Beurlaubung

bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. 2Sie kann auch auf Antrag der Beamtin oder des Beamten verlängert werden. 3Die Verlängerung der Probezeit nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass sich die Beamtin oder der Beamte bis zum Ende der verlängerten Probezeit bewähren wird.

(2) 1Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die sich nicht bewährt haben, kann mit ihrer Zustimmung ein Amt der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übertragen werden, wenn sie dafür die Laufbahnbefähigung besitzen. 2Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; die Mindestprobezeit ist abzuleisten.


§ 10 NLVO – Erprobungszeit

(1) 1Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit auf einem mindestens dem höheren Amt zugeordneten Dienstposten voraus. 2Die Erprobungszeit nach § 20 Abs. 2 NBG dauert für Ämter der Besoldungsgruppen A 5 bis A 13 drei und im Übrigen sechs Monate. 3Sie kann in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 verlängert werden; sie soll die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dauert die Erprobungszeit sechs Monate, wenn bei der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 ein nach § 3 Abs. 1 regelmäßig zu durchlaufendes Amt nach § 3 Abs. 4 nicht durchlaufen wird.

(3) Die Eignung für ein höheres Amt kann auch festgestellt werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten kein Dienstposten übertragen ist, weil sie oder er für Tätigkeiten bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als Assistentin oder Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei einer Fraktion der Volksvertretung des Bundes oder eines Landes beurlaubt ist, und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung mindestens den Anforderungen eines dem höheren Amt zugeordneten Dienstpostens entsprechen.


§ 11 NLVO – Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung

1Die Wahrnehmung eines Amtes mit Führungsverantwortung setzt eine Führungskräftequalifizierung voraus. 2Liegt diese bei Übertragung des Amtes noch nicht vor, so ist sie nachzuholen.


§ 12 NLVO – Beförderungsvoraussetzungen

(1) 1Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.

    im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden ist oder

  2. 2.

    eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

2Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 2 muss die Maßnahmen der fachtheoretischen Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen.

(2) 1Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch eine Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.

    im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist,

  2. 2.

    die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt oder

  3. 3.

    eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

2Die Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 3 muss die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung beinhalten, die erforderlich sind, um in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen. 3Die oberste Dienstbehörde kann für Beamtinnen und Beamte, die unter Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallen, als weitere Voraussetzung das Durchlaufen eines von ihr bestimmten Auswahlverfahrens vorschreiben.

(3) Sind für andere Ämter Qualifizierungserfordernisse festgelegt, so setzt die Übertragung eines solchen Amtes durch eine Beförderung voraus, dass diese Erfordernisse erfüllt sind.

(4) Bei der Bestimmung von Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 ist darauf zu achten, dass

  1. 1.

    die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit gefördert und erleichtert wird,

  2. 2.

    Frauen und Männern eine gleiche Stellung in der öffentlichen Verwaltung verschafft wird,

  3. 3.

    weder Frauen noch Männer benachteiligt werden und

  4. 4.

    Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.

(5) An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt für die Bestimmung der Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2 Satz 3 bei den Gemeinden der Verwaltungsausschuss, bei den Gemeindeverbänden das dem Verwaltungsausschuss entsprechende Organ, wenn die oberste Dienstbehörde dies bestimmt.


§ 13 NLVO – Beförderung zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs

(1) 1Eine Beförderung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 NBG zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes setzt voraus, dass

  1. 1.

    die Beamtin sich

    1. a)

      innerhalb von sechs Monaten oder

    2. b)

      im Fall fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin

    nach der Geburt oder dem Abschluss einer innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung, die für die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen erforderlich ist, beworben hat und

  2. 2.

    diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Beamtin trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist.

2Satz 1 ist zum Ausgleich von Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen auf Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nicht auf die Geburt, sondern auf Beendigung der Betreuung oder Pflege oder den Abschluss der Ausbildung abzustellen ist.

(2) 1Beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 verkürzt sich die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG je Kind um die tatsächliche Verzögerung, höchstens jedoch um ein Jahr, bei mehreren Kindern höchstens um drei Jahre. 2Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut oder gepflegt, so wird der Zeitraum nur einmal berücksichtigt. 3Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Kann die Probezeit aufgrund einer Elternzeit ohne Dienstbezüge oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes oder zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen nicht begonnen oder fortgesetzt werden, so ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Beförderung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 NBG setzt voraus, dass

  1. 1.

    Verzögerungen nach § 9 Abs. 8 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 9 Abs. 10 Satz 2 , § 12 Abs. 3 und 4 , § 13 Abs. 2 und 3 oder § 16 Abs. 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes , mit § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) oder mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) , angemessen auszugleichen sind oder

  2. 2.

    ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt.

(5) Die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG verkürzt sich

  1. 1.

    beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes oder freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes , Zeiten für geleistete Dienste, aufgrund derer der Beamte wegen § 14b oder § 14c ZDG nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um ein Jahr und

  2. 2.

    beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 2 um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.


§ 14 NLVO – Schwerbehinderte Menschen

(1) 1Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. 2Bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen kann nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, das für den wahrzunehmenden Dienstposten erforderlich ist.

(2) In Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die der Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.


§§ 15 - 42, Zweiter Teil - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
§§ 15 - 19, Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften

§ 15 NLVO – Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 erfüllt und

  1. 1.

    für den Zugang für das erste Einstiegsamt

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat ( § 21 ) oder

    2. b)

      eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen hat ( § 22 )

    und

  2. 2.

    für den Zugang für das zweite Einstiegsamt

    1. a)

      eine für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen, erforderlichenfalls eine Zusatzqualifikation erworben und eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat ( § 23 ),

    2. b)

      einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat ( § 21 ) oder

    3. c)

      eine unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Ausbildung oder Fortbildung abgeschlossen hat ( § 22 ).

(2) 1Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 hat erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 bis 3 erfüllt und

  1. 1.

    eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat ( § 25 ) oder

  2. 2.

    einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat ( § 26 ).

2Die Befähigung hat auch erworben, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 4 erfüllt.

(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch

  1. 1.

    durch die Entscheidung, dass ein Laufbahnwechsel zulässig ist ( § 23 Abs. 2 NBG ),

  2. 2.

    für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 durch Bestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 ,

  3. 3.

    durch Zuerkennung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ,

  4. 4.

    durch Aufstieg nach § 33 oder 34 oder

  5. 5.

    durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den §§ 35 bis 42

erworben werden.

(4) 1Wer sich um Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis 3 erworben hat, ist Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber. 2Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber ist auch,

  1. 1.

    wer sich für den Vorbereitungsdienst bewirbt und die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt und

  2. 2.

    wer sich mit einer Laufbahnbefähigung nach § 43 Abs. 2 bewirbt.


§ 16 NLVO – Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

(1) Die Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 2 NBG gilt nicht für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

(2) Die Höchstaltersgrenzen nach § 18 Abs. 2 und 3 NBG gelten nicht

  1. 1.

    in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 SVG vorliegen,

  2. 2.

    für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs-oder Zulassungsscheins nach § 9 SVG und

  3. 3.

    für Beamtinnen und Beamte eines niedersächsischen Dienstherrn, die zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen werden.

(3) 1Die Höchstaltersgrenzen nach § 18 Abs. 2 und 3 NBG erhöhen sich um Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) je Kind oder Pflegefall um jeweils bis zu drei Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. 2Die Pflegebedürftigkeit ist nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachzuweisen. 3In den Fällen des § 18 Abs. 2 NBG darf das 46. Lebensjahr und in den Fällen des § 18 Abs. 3 NBG das 49. Lebensjahr nicht überschritten werden.

(4) Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von § 18 Abs. 2 und 3 NBG sowie von Absatz 3 möglich, wenn sie oder er

  1. 1.

    an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder

  2. 2.

    eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.

(5) 1Das Finanzministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen zulassen, und zwar

  1. 1.

    für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, oder

  2. 2.

    für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

2Betrifft die Ausnahme eine Kommunalbeamtin oder einen Kommunalbeamten oder eine Körperschaftsbeamtin oder einen Körperschaftsbeamten, so entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde; die oberste Dienstbehörde kann in diesem Fall ihre Befugnis nach Satz 1 übertragen.


§ 17 NLVO – Vorbereitungsdienst

(1) 1In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die Laufbahn und das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. 2Die ausgewählten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber werden als Beamtin oder Beamter auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der Laufbahn eingestellt. 3Sie werden abweichend von Satz 2 in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eingestellt, wenn ein solches vorgeschrieben ist oder wenn der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist und die Bewerberin oder der Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beantragt hat ( § 4 Abs. 3 NBG ).

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar" jeweils nach näherer Bestimmung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall wegen längerer Erkrankung, eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung , einer Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen, ähnlich gewichtigen Gründen verlängert werden, wenn ohne die Verlängerung ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes gefährdet wäre.

(4) 1Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem

  1. 1.

    das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder

  2. 2.

    das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder einer Zwischenprüfung

bekannt gegeben wird. 2Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet der Vorbereitungsdienst jedoch frühestens mit Ablauf der im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

(5) 1Die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sind in regelmäßigen Abständen unter Beteiligung der auszubildenden Beamtinnen und Beamten zu beurteilen. 2 § 44 findet für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst keine Anwendung.


§ 18 NLVO – Laufbahnprüfung

(1) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist. 2Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. 3In den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 schließt der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.

(2) Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, erwerben

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte mit dem Bestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung und

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte, die nach dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung durch Zuerkennung durch einen Prüfungsausschuss.


§ 19 NLVO – Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst

(1) Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst sind:

sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
   
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
   
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
   
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
   
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
   
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Zwischen den Prüfungsnoten "gut" und "befriedigend" kann in länderübergreifend durchzuführenden Prüfungsverfahren die folgende Prüfungsnote vergeben werden:

vollbefriedigend (2,5)= eine den Anforderungen im Allgemeinen und in erheblichen Teilen voll entsprechende Leistung.

(3) Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:

nicht ausreichend (5)= eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.

§§ 15 - 42, Zweiter Teil - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
§§ 20 - 23, Zweiter Abschnitt - Laufbahngruppe 1

§ 20 NLVO – Bildungsvoraussetzungen

(1) Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 ist

  1. 1.

    ein Realschulabschluss,

  2. 2.

    ein Hauptschulabschluss und

    1. a)

      eine für die Laufbahn förderliche Berufsausbildung oder

    2. b)

      eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

    oder

  3. 3.

    ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

(3) Eine weitere Bildungsvoraussetzung ist eine technische oder sonstige Fachbildung, wenn dies durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestimmt ist.

(4) 1Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge ( § 57 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 60 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 erhalten. 2Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dauert ein Jahr, es kann in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 3 bis auf drei Jahre verlängert werden.


§ 21 NLVO – Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert sechs Monate. 2Es können nur Dienstzeiten im öffentlichen Dienst angerechnet werden, und zwar höchstens fünf Monate.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert zwei Jahre. 2Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. 3Die fachtheoretische Ausbildung soll 6 Monate und die berufspraktische Ausbildung 18 Monate dauern. 4Es können nur

  1. 1.

    Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges und

  2. 2.

    Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit,

die nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind, angerechnet werden, und zwar nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 5Zeiten nach Satz 4 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. 6Es ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten abzuleisten.


§ 22 NLVO – Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende berufliche Aus- oder Fortbildung

In Anlage 1 ist bestimmt,

  1. 1.

    welche Berufsausbildungen unmittelbar für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren ( § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ) und

  2. 2.

    welche mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildungen und Fortbildungen unmittelbar für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 qualifizieren ( § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ).


§ 23 NLVO – Berufsausbildung in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit

(1) In Anlage 2 ist bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren ( § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ).

(2) 1Die berufliche Tätigkeit muss

  1. 1.

    fachlich an die Berufsausbildung und eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen,

  2. 2.

    nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im zweiten Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und

  3. 3.

    im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

2Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist.

(3) 1Die berufliche Tätigkeit muss zwei Jahre gedauert haben, wenn nicht in Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.


§§ 15 - 42, Zweiter Teil - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
§§ 24 - 26, Dritter Abschnitt - Laufbahngruppe 2

§ 24 NLVO – Bildungsvoraussetzungen

(1) 1Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. 2Abweichend von Satz 1 genügt für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes , wenn der Abschluss nach Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben werden soll.

(2) Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Die Studiengänge müssen geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer beruflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(4) 1In Anlage 3 ist bestimmt, in welchen Studiengängen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert ( § 15 Abs. 2 Satz 2 ), und in welchen dieser Fälle mit welcher Dauer eine Einführung in die Laufbahnaufgaben ( § 14 Abs. 3 Satz 3 NBG ) erforderlich ist. 2Eine erforderliche Einführung in die Laufbahnaufgaben erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, auf das die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden sind; an die Stelle der Anwärterbezüge ( § 57 Abs. 2 Satz 1 NBesG ) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in der Höhe des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn erhalten.


§ 25 NLVO – Studium in Verbindung mit beruflicher Tätigkeit

(1) In Anlage 4 ist bestimmt, in welchen Studiengängen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert ( § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ).

(2) 1Die berufliche Tätigkeit muss

  1. 1.

    fachlich an das Hochschulstudium und eine erforderliche Zusatzqualifikation anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen,

  2. 2.

    nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und

  3. 3.

    im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

2Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit nicht in Anlage 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) 1Die berufliche Tätigkeit muss

  1. 1.

    für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn zwei Jahre und

  2. 2.

    für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn drei Jahre

gedauert haben, wenn nicht in Anlage 4 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Dauer beruflicher Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.


§ 26 NLVO – Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. 2Er dient der berufspraktischen Ausbildung und schließt praxisbezogene Lehrveranstaltungen ein.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre, wenn der Abschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben werden soll. 2Der Vorbereitungsdienst vermittelt in diesem Fall in einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 3Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer.

(3) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert zwei Jahre.

(4) 1Auf die Dauer eines Vorbereitungsdienstes nach den Absätzen 1 und 3 können nur

  1. 1.

    Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit nach Erfüllen der jeweiligen Bildungsvoraussetzung,

  2. 2.

    Zeiten einer förderlichen praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für den Erwerb der jeweiligen Bildungsvoraussetzung ist, und

  3. 3.

    Zeiten eines förderlichen Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2

angerechnet werden, und zwar nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 2Auf die Dauer eines Vorbereitungsdienstes nach Absatz 2 können auf die Fachstudienzeiten andere förderliche Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten nur Zeiten nach Satz 1 Nrn. 1 und 3, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden. 3 § 21 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Bei der Anrechnung von Zeiten nach Absatz 4 beträgt die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes

  1. 1.

    nach Absatz 1 sechs Monate und

  2. 2.

    nach Absatz 3 ein Jahr in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und sechs Monate in Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3.


§§ 15 - 42, Zweiter Teil - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
§§ 27 - 32, Vierter Abschnitt - Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen

§ 27 NLVO – Justiz

(1) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz bis zu zwei Jahre und sechs Monate, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht.

(2) 1Beamtinnen und Beamte, die bereits die Befähigung für eine Laufbahn der Fachrichtung Justiz besitzen und deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, können innerhalb ihrer Laufbahn nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit zu einer besonderen Ausbildung für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher oder für die Tätigkeit als Amtsanwältin oder Amtsanwalt zugelassen werden, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 2Wird aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung das Amt einer Gerichtsvollzieherin, eines Gerichtsvollziehers, einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen, so brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe mit einem niedrigeren Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden.

(3) 1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat. 2Die Befähigung zum Richteramt eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt und berechtigt auch ohne Erfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 zur Wahrnehmung des Amtes einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts.

(4) 1Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte brauchen bei dem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A oder B

  1. 1.

    Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bei einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren,

  2. 2.

    Ämter der Besoldungsgruppe A 14 bei einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren,

  3. 3.

    Ämter der Besoldungsgruppe A 15 bei einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren und

  4. 4.

    Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren

nicht zu durchlaufen. 2Als Dienstzeit gelten die Zeiten in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 oder einem höheren Amt.

(5) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt brauchen bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung R

  1. 1.

    aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 innerhalb einer Laufbahn ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ,

  2. 2.

    aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder dem Amt einer Besoldungsordnung B innerhalb einer Laufbahn ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 und

  3. 3.

    aus einem Amt außerhalb einer Laufbahn nach einer Dienstzeit in diesem Amt von mindestens drei Jahren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ein Amt der Besoldungsgruppe R 1

nicht mehr zu durchlaufen. Dienstzeiten, die auf die Probezeit oder auf die für die Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit oder zum Richter auf Lebenszeit vorgeschriebene Dauer der Tätigkeit im richterlichen Dienst nach § 10 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden können, sind keine Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3.


§ 28 NLVO – Feuerwehr

(1) 1Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre. 2 § 21 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) 1Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht, können auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 1 Satz 1 auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen und für die Ausbildung förderlich sind. 2Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 6 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.


§ 29 NLVO – Gesundheits- und soziale Dienste

Die Bewährung in der Probezeit darf bei Beamtinnen und Beamten, die als Amtsärztin oder Amtsarzt beschäftigt werden sollen, nur festgestellt werden, wenn sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.


§ 30 NLVO – Technische Dienste

(1) Bewerberinnen und Bewerber für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste müssen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zusätzlich eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen haben oder entsprechend praktisch tätig gewesen sein, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies bestimmt.

(2) 1Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre. 2 § 21 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 6 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.


§ 31 NLVO – Wissenschaftliche Dienste

Für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste können bis zu zwei Jahre eines Volontariats auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit nach § 25 angerechnet werden, wenn die Volontariatstätigkeit die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.


§ 32 NLVO – Allgemeine Dienste

1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat. 2Sie eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt.


§§ 15 - 42, Zweiter Teil - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
§§ 33 - 34, Fünfter Abschnitt - Aufstieg

§ 33 NLVO – Regelaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wahrzunehmen,

  2. 2.

    sich in ihrer bisherigen Dienstzeit mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben und

  3. 3.

    zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem die Beamtin oder der Beamte ein von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenes Auswahlverfahren durchlaufen hat.

(3) 1Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem Aufstiegslehrgang, der mindestens 1.100 Unterrichtsstunden umfasst, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 2Aufstiegslehrgänge, die im Jahr 2020, 2021 oder 2022 enden, können weniger als 1 100 Unterrichtsstunden umfassen, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht. 3Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

(4) 1Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 2 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. 2Ist durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein für die Beamtin oder den Beamten geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 1 vorgesehen, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst, wenn die Beamtin oder der Beamte für die neue Laufbahn geeignete Studienleistungen erbracht hat. 3Dienstzeiten in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat. 4Aufstiegsprüfung ist die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung.

(5) 1Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 50. Lebensjahr vollendet hat und

  2. 2.

    zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte nach den in der Einführungszeit gezeigten Leistungen Aufgaben der neuen Laufbahn wahrnehmen kann.

2In diesen Fällen stellt die oder der Dienstvorgesetzte die Befähigung für die neue Laufbahn fest.

(6) 1Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf erst verliehen werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. 2Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.


§ 34 NLVO – Praxisaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können eine auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung durch Feststellung der oder des Dienstvorgesetzten erwerben, wenn

  1. 1.

    sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt haben,

  2. 2.

    sie seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen und sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und

  3. 3.

    die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat.

(2) Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 1 dürfen Aufgaben der Laufbahngruppe 2 nur übertragen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, diese Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Nr. 3 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der Beamte die fachlichen Anforderungen aufgrund der Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, der sonstigen Qualifizierungen und der bisherigen beruflichen Tätigkeiten erfüllt.

(4) 1Die Feststellung nach Absatz 1 kann durch die oder den Dienstvorgesetzten um einen Aufgabenbereich erweitert werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein Amt der Laufbahngruppe 2 übertragen wurde und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz in dem anderen Aufgabenbereich festgestellt hat. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.


§§ 15 - 42, Zweiter Teil - Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
§§ 35 - 42, Sechster Abschnitt - Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

§ 35 NLVO – Regelungsbereich

Die §§ 36 bis 42 regeln die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen

  1. 1.

    eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

  2. 2.

    eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

  3. 3.

    eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,

als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135).


§ 36 NLVO – Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von der Behörde eines in § 35 genannten Staates ausgestellt und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der erworbenen Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    die Nachweise im Vergleich zu den in Niedersachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen

    1. a)

      ein Defizit ( § 37 Abs. 3 ) nicht aufweisen,

    2. b)

      zwar ein Defizit aufweisen, aber Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind ( § 37 Abs. 1 Satz 1 , oder

    3. c)

      ein Defizit aufweisen, das durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wird,

    und

  2. 2.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis ungeeignet ist.

(2) Auf Antrag können die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise unter den in Artikel 4f Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen als auf einen bestimmten Aufgabenbereich der Laufbahn beschränkte Laufbahnbefähigung anerkannt und die Übertragung bestimmter Beförderungsämter ausgeschlossen werden (partieller Zugang).

(3) 1Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem in § 35 genannten Staat, der die Berufsausübung nicht reglementiert, den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit ausgeübt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde. 2Bestätigen die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.

(4) Die Anerkennung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach den Absätzen 1 bis 3 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

(5) Den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Nachweisen sind gleichgestellt

  1. 1.

    in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ,

  2. 2.

    in einem in § 35 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

  3. 3.

    Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG .


§ 37 NLVO – Ausgleichsmaßnahmen

(1) 1Weist die Ausbildung ein Defizit auf, so ist zu prüfen, ob die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch Berufserfahrung oder sonstige einschlägige Qualifikationen, die von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, ausgeglichen werden. 2Verbleibt danach ein Defizit, so ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers vom Bestehen einer Eignungsprüfung oder vom erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs abhängig zu machen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. 1.

    die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn beantragt, die eine genaue Kenntnis des Bundes- oder Landesrechts erfordert und bei der Beratung in Bezug auf das Bundes- oder Landesrecht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist,

  2. 2.

    über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch nach Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist oder

  3. 3.

    über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch nach Artikel 11 Buchst. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

2Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann ein Defizit nur durch das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs und das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

(3) 1Ein Defizit liegt vor, wenn

  1. 1.

    die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Niedersachsen vorgeschrieben sind, oder

  2. 2.

    die in Niedersachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglichen als der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und dieser Unterschied in einer besonderen vorgeschriebenen Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Nachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

2Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung in Niedersachsen, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, geforderten Ausbildung aufweist.


§ 38 NLVO – Eignungsprüfung

(1) 1Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende, ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der festgestellt wird, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, wahrzunehmen. 2Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Herkunftsstaat verfügt. 3Die Eignungsprüfung wird von dem für die Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle durchgeführt; sie kann auch von einer Stelle abgenommen werden, die durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land bestimmt wird. 4Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 37 Abs. 1 Satz 2 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung bei der nach § 40 Abs. 1 zuständigen Stelle abgelegt werden können. 5Besteht nach § 37 Abs. 2 kein Wahlrecht, so muss die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Bescheides nach § 40 Abs. 5 abgelegt werden können.

(2) 1Inhalt und Umfang der Prüfung sind aufgrund eines Vergleichs der für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den vorliegenden Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und den sich daraus ergebenden Defiziten festzulegen. 2Die nach § 40 Abs. 1 zuständige Stelle kann schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen verlangen.

(3) 1Bei der für die Durchführung der Eignungsprüfung zuständigen Stelle wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 2Er nimmt die Prüfung ab und trifft mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Über die Abnahme der Prüfung fertigt ein Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.


§ 39 NLVO – Anpassungslehrgang

(1) 1Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von dem für die Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des auszugleichenden Defizits festgelegt. 2Der Anpassungslehrgang besteht aus berufspraktischer Tätigkeit in Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. 3Zusätzlich kann ein theoretischer Lehrgangsabschnitt vorgesehen werden.

(2) Der Anpassungslehrgang soll die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten; er darf höchstens drei Jahre und für den Fall, dass für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn ein entsprechender Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, nicht länger als dieser dauern.

(3) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag festgelegt.

(4) 1Der Lehrgang schließt mit einer Gesamtbewertung der Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers ab. 2Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich durchlaufen, wenn die festgestellten Defizite ausgeglichen sind.


§ 40 NLVO – Antrag und Verfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation entscheidet das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(2) 1Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle zu stellen. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. 4Ihm sind beizufügen:

  1. 1.

    eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,

  2. 2.

    ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    die in § 36 bezeichneten oder ihnen gleichgestellte Nachweise,

  4. 4.

    Nachweise über Inhalte und Dauer der Ausbildungen, wobei aus den Nachweisen die Anforderungen hervorgehen müssen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben,

  5. 5.

    eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort im öffentlichen Dienst berechtigen,

  6. 6.

    Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Ausbildungsnachweises in einem in § 35 genannten Staat ausgeübten Tätigkeiten in Fachgebieten, auf die sich der Ausbildungsnachweis bezieht,

  7. 7.

    Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- und des Herkunftsstaates darüber, dass Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen und sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellende Umstände, nicht bekannt sind, wobei die Bescheinigungen und Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen und

  8. 8.

    eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist.

(3) 1Der Antrag sowie die beizufügenden Unterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2Die übrigen Unterlagen sind in Kopie vorzulegen zusammen mit der Kopie einer beglaubigten Übersetzung. 3Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit der übermittelten Unterlagen kann die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden, soweit dies unbedingt geboten ist.

(4) 1Der Empfang des Antrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen. 2Gegebenenfalls ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde eines in § 35 genannten Staates über das Binnenmarktinformationssystem IMI eine Bestätigung der Tatsache verlangt werden, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht aufgrund einer berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktion vorübergehend oder dauerhaft untersagt worden ist.

(6) 1Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. 2In den Fällen der Artikel 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate.

(7) 1Der Bescheid ist zu begründen. 2Wird die Anerkennung von einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht, so wird in dem Bescheid mitgeteilt,

  1. 1.

    welches Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation hat und welches Niveau in Niedersachsen verlangt wird,

  2. 2.

    worin das Defizit nach § 37 Abs. 3 besteht,

  3. 3.

    weshalb das Defizit nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 ausgeglichen wird und

  4. 4.

    welche konkreten Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, welche Themen bei einer Eignungsprüfung geprüft werden und in welcher Form die Prüfungsleistungen zu erbringen sind.

3Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, so ist auf dieses Wahlrecht hinzuweisen. 4Wird die Berufsqualifikation anerkannt, so ist in dem Bescheid darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.


§ 41 NLVO – Berufsbezeichnung

1Wenn mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden. 2Beim Erwerb einer beschränkten Laufbahnbefähigung ( § 36 Abs. 2 ) wird abweichend von Satz 1 die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in deutscher Übersetzung ausgeübt.


§ 42 NLVO – Verwaltungszusammenarbeit

(1) 1Das für die Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle arbeitet in Bezug auf die jeweilige Laufbahn mit den zuständigen Behörden der in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staaten sowie den nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe. 2Insbesondere sind bei Staatsangehörigen eines in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staates, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz unmittelbar vor der Verlegung in einen solchen Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Berufsausübung in den genannten Staaten notwendigen Bescheinigungen auszustellen.

(2) 1In Bezug auf Antragstellerinnen und Antragsteller sind der zuständigen Behörde eines in § 35 Nrn. 1 und 2 genannten Staates Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu geben. 2Sie ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen, zu unterrichten.

(3) Für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 wird das Binnenmarktinformationssystem IMI genutzt.


§ 43, Dritter Teil - Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes

§ 43 NLVO – Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben und in ein Beamtenverhältnis berufen sind, besitzen, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Befähigung für die Laufbahn nach § 13 NBG , die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes eine Laufbahnbefähigung erworben haben und nicht in ein Beamtenverhältnis berufen sind, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 NBG , soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung anderer Qualifizierungsmaßnahmen, wenn die Laufbahnbefähigung

  1. 1.

    durch Abschluss eines Vorbereitungsdienstes,

  2. 2.

    durch Abschluss einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die nach einer dem § 22 entsprechenden Vorschrift unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert,

  3. 3.

    durch Abschluss eines Hochschulstudiums, das nach einer dem § 24 Abs. 4 entsprechenden Vorschrift unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert, oder

  4. 4.

    durch Anerkennung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

erworben wurde. 2Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen.

(3) 1Ob und in welchem Umfang eine Unterweisung oder die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich ist, richtet sich nicht nur nach den Voraussetzungen, die für den Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung zu erfüllen waren, sondern auch nach den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten. 2Die Entscheidung trifft die Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für eine entsprechende Ernennung zuständig wäre.

(4) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium entscheidet darüber, welcher Fachrichtung nach § 13 Abs. 2 NBG die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Laufbahnbefähigung zuzuordnen ist.


§§ 44 - 45, Vierter Teil - Dienstliche Beurteilung, Fortbildung

§ 44 NLVO – Dienstliche Beurteilung

(1) 1Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre zu einem Stichtag vorzunehmen. 3Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. 4Eine Beurteilung aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung) ist neben oder anstelle einer Regelbeurteilung nach Satz 1 zulässig, wenn sie rechtlich geboten ist. 5Rechtlich geboten ist eine Anlassbeurteilung insbesondere, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte seit dem letzten Beurteilungsstichtag mehr als zwei Jahre eine andere Tätigkeit wahrgenommen hat, die einem anderen höherwertigen oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Statusamt zuzuordnen ist, oder ihr oder ihm seit dem letzten Beurteilungsstichtag ein Statusamt mit einem anderen Grundgehalt übertragen worden ist,

  2. 2.

    die Aktualität der letzten Regelbeurteilung aus anderen Gründen entfallen ist,

  3. 3.

    die Erstellung einer Anlassbeurteilung durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist oder

  4. 4.

    zum letzten Beurteilungsstichtag eine Regelbeurteilung nicht erstellt worden ist.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die nächste Regelbeurteilung, die nach dem 31. August 2023 erstellt wird, nach Ablauf von vier Jahren seit dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung vorzunehmen. 2Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen einen abweichenden Beurteilungsstichtag und einen abweichenden Beurteilungszeitraum bestimmen. 3Die Verlängerung des Beurteilungszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 führt für sich betrachtet nicht dazu, dass die letzte Regelbeurteilung als nicht aktuell anzusehen ist.

(2) 1Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung). 2Sie kann neben den Aussagen nach Satz 1 auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen.

(3) 1Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. 2Dieses beruht auf dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung. 3Das Ergebnis der Befähigungseinschätzung ist ergänzend heranzuziehen, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist. 4Für das Gesamturteil sind die Rangstufen

  1. A

    die Leistungsanforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen,

  2. B

    die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen,

  3. C

    die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt,

  4. D

    die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt und

  5. E

    die Leistungsanforderungen werden nicht erfüllt

zu verwenden. 5Durch Beachtung der Bandbreite der sich aus den Rangstufen ergebenden Beurteilungskriterien ist die gebotene Differenzierung der Gesamturteile sicherzustellen. 6Durch Beurteilungsrichtlinien können für die Rangstufen Richtwerte vorgegeben werden, die das anteilige Verhältnis der Rangstufen bestimmen. 7Bei Anlassbeurteilungen, die nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sind, kann von der Angabe von Rangstufen nach Satz 4 für das Gesamturteil abgesehen werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.

(4) 1Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. 2Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. 3In Ausnahmefällen kann anstelle des Gesprächs nach Satz 1 und der Besprechung nach Satz 2 ein anderes geeignetes Verfahren durchgeführt werden, wenn dies in Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist.

(5) Die Landesregierung erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, beim Landtag und beim Landesrechnungshof (allgemeine Beurteilungsrichtlinien ).

(6) Für die Beurteilung der Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten finden Absatz 1 Sätze 2 bis 5 und die Absätze 1a bis 4 keine Anwendung.


§ 45 NLVO – Fortbildung

(1) 1Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. 2Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere

  1. 1.

    die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten und für gleich bewertete Dienstposten,

  2. 2.

    bei Änderungen der Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Angleichung an die neuen Anforderungen und

  3. 3.

    den Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben

zum Ziel haben. 3Die Maßnahmen sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen erstrecken.

(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes vorzusehen. 2In Bereichen, in denen die Angehörigen eines Geschlechts unterrepräsentiert sind, sollen sie unabhängig von diesen Erfordernissen vorgesehen werden, um Angehörige dieses Geschlechts zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Bereichen mit Unterrepräsentation zu qualifizieren.

(3) Die Vorgesetzten sollen die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen.

(4) 1Beamtinnen und Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung wesentlich verbessert haben, sollen gefördert werden. 2Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherwertigen Aufgaben anzuwenden und hierbei ihre Eignung nachzuweisen.


§§ 46 - 47, Fünfter Teil - Zuständigkeiten, Verfahren

§ 46 NLVO – Zuständigkeiten

(1) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte.

(2) Das für die Laufbahn zuständige Ministerium ist

  1. 1.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz das für Justiz zuständige Ministerium,

  2. 2.

    für die Laufbahnen der Fachrichtungen Polizei, Feuerwehr und Allgemeine Dienste das für Inneres zuständige Ministerium,

  3. 3.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung das Finanzministerium,

  4. 4.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung das Kultusministerium,

  5. 5.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste das für Soziales zuständige Ministerium,

  6. 6.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste das für Landwirtschaft zuständige Ministerium,

  7. 7.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste das für Wirtschaft zuständige Ministerium,

  8. 8.

    für die Laufbahnen der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste das für Wissenschaft zuständige Ministerium.

(3) 1Bevor das für die Laufbahn zuständige Ministerium eine Entscheidung oder Maßnahme in Bezug auf den Zugang zum Vorbereitungsdienst trifft, hat es dem für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständigen Ministerium Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Das für die Laufbahn zuständige Ministerium kann Befugnisse nach den §§ 35 bis 42 auf das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige Ministerium mit dessen Einverständnis übertragen.

(4) Über die Anerkennung eines Bildungsstandes als gleichwertig entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.


§ 47 NLVO – Doppelbeamtenverhältnis

1Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen, so bleibt das bereits bestehende Beamtenverhältnis unberührt. 2Wird die Bewährung am Ende der Probezeit festgestellt, so ist die Beamtin oder der Beamte auf Antrag aus dem zusätzlichen Beamtenverhältnis zu entlassen und anschließend in die neue Laufbahn oder in ein anderes Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn zu übernehmen.


§§ 48 - 50, Sechster Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 48 NLVO – Übergangsvorschriften für den Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg in den mittleren Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32a der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629).

(2) 1Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine nicht auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erworben haben, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 auch dann übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(3) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32c der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629), und erwerben mit der Aufstiegsprüfung oder mit der Feststellung der Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die Laufbahn, für die die Zulassung zum Aufstieg erfolgt ist, nach § 121 Satz 1 NBG übergeleitet worden ist.

(4) 1Beamtinnen und Beamte, die zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen worden sind und deren Zulassung zum Aufstieg vor dem 1. April 2009 durch die Aufstiegskommission bestätigt worden ist, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 und 32e der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629), wenn die oder der Dienstvorgesetzte nicht bestimmt, dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 zu erfüllen sind. 2Die Einführungszeit muss spätestens am 1. Oktober 2009 beginnen.

(5) 1Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine nicht auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 auch dann übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt sind. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 4 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.


§ 49 NLVO – Übergangsvorschriften für den Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg für besondere Verwendungen zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 32 , 32b , 32d und 32h der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629).

(2) 1Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, können die dem Verwendungsbereich zugeordneten Dienstposten und Ämter unabhängig von den in § 12 Abs. 1 und 2 und § 34 genannten Voraussetzungen übertragen werden. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(3) 1Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, können unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 mit Aufgaben außerhalb des festgelegten Verwendungsbereiches betraut werden. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(4) 1Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erworben haben, können Ämter der Laufbahngruppe 1 ab der Besoldungsgruppe A 9 nur übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(5) 1Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. April 2009 eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben, können Ämter der Laufbahngruppe 2 ab der Besoldungsgruppe A 16 nur übertragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind. 2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 ein Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.


§ 50 NLVO – Inkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 35 bis 42 mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) 1Die Niedersächsische Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629), tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 38a bis 38f der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629), mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.


Anhang

Anlage 1 NLVO

(zu § 22 )

A. Unmittelbar für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende Berufsausbildungen:
  
  
  Nr. Fachrichtung Berufsausbildung
    
 1Agrar- und umweltbezogene DiensteBerufsausbildung zur Pferdewirtin oder zum Pferdewirt
    
    
    
B. Unmittelbar für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende, mit einer Prüfung abgeschlossene berufliche Ausbildungen und Fortbildungen:
  
  
  Nr. Fachrichtung Ausbildung oder Fortbildung
    
 1Justizmit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Justizfachangestellten nach der ab 1. August 1998 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
    
 2Gesundheits- und soziale Dienstemit einer Prüfung abgeschlossener Fortbildungslehrgang nach § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde, wenn vorausgegangen sind
   a)eine Berufsausbildung auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes und
   b)eine mit einer Prüfung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgeschlossene Fortbildung in einem Lebensmittelberuf oder eine mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker in einem Lebensmittelberuf
     
 3Gesundheits- und soziale Dienstemit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst vom 18. März 2022 (Nds. GVBl. S. 164) in der jeweils geltenden Fassung
    
 4Technische Dienstemit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker
    
 5Wissenschaftliche Dienstemit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
    
 6Allgemeine Dienstemit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung zur Verwaltungswirtin oder zum Verwaltungswirt bei dem Studieninstitut des Landes Niedersachsen, einem niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung oder dem Berufsförderungswerk Bad Pyrmont
    
 7Allgemeine Dienstemit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Archiv
    
 8Allgemeine DiensteIn Niedersachsen mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung, allgemeine innere Verwaltung des Landes Niedersachsen oder Kommunalverwaltung

Anlage 2 NLVO

(zu § 23 )

Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, die in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:

     
Nr. Fachrichtung Berufsausbildung Erforderliche Zusatzqualifikation Abweichungen
( § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 )
     
1Justizfür die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildungmit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung für den Gerichtsvollzieherdienstdrei Jahre berufliche Tätigkeit
     
2JustizBerufsausbildung zur oder zum drei Jahre berufliche Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums
  a)Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder  
  b)Justizfachangestellten nach der Ausbildungsordnung für Kanzleilehrlinge in der Justiz vom 2. Februar 1957 (Nds. Rpfl. S. 23), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. April 1994 (Nds. Rpfl. S. 229)  
      
3Gesundheits- und soziale Dienstefür pflegerische Tätigkeiten eine Berufsausbildung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder § 58 Abs. 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung  
     
4Gesundheits- und soziale Dienstemit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 3 qualifiziertzwei Jahre berufliche Tätigkeit in Niedersachsen beim Landesgesundheitsamt oder im medizinischen Fachdienst des öffentlichen Gesundheitsdienstes eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt 
     
5Agrar- und umweltbezogene DiensteBerufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, Betriebszweig kleine Hochsee- und KüstenfischereiBefähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) zum Kapitän BKüzwei Jahre berufliche Tätigkeit beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven
     
6Technische DiensteBerufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren  
     
7Technische DiensteBerufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeignetenMeisterprüfung oder Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Technikerein Jahr berufliche Tätigkeit
  a)Handwerk nach der Handwerksordnung ,  
  b)Ausbildungsberuf der Landwirtschaft oder  
  c)technischen Beruf  
      
8Technische DiensteBerufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten BerufBefähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung zum die erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um die Zeit der
   a)Kapitän NK,Seefahrtzeit, die Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses gewesen ist
   b)Kapitän NK mit Einschränkungen nach § 9 See-BV zum Führen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 oder 
   c)Kapitän BK 
      
9Allgemeine Dienstemit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 7 qualifiziert  zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn nach § 1 NBG

Anlage 3 NLVO

(zu § 24 Abs. 4 )

Studiengänge, in denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:

      
Nr. Fachrichtung Einstiegsamt Studiengang Abschluss Einführung in die
Laufbahnaufgaben
      
1Feuerwehr1"Hazard Control" an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg mit Grundlehrgang, Gruppenführerlehrgang und Zugführerlehrgang einer BerufsfeuerwehrBachelorgrad-
      
2Feuerwehr1Bauingenieurwesen (Wasser- und Tiefbau) mit feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung an der Hochschule Braunschweig/WolfenbüttelBachelorgrad-
      
3Wissenschaftliche Dienste1Informationsmanagement mit Schwerpunkt "Wissenschaftliche Bibliotheken" oder BibliothekswesenBachelorgrad oder gleichwertiger Abschluss-
      
4Allgemeine Dienste1"Öffentliche Verwaltung" an der Hochschule OsnabrückBachelorgradsechs Monate

Anlage 4 NLVO

(zu § 25 )

Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:

      
Nr. Fachrichtung Einstiegsamt Hochschulstudiengänge Erforderliche Zusatzqualifikation Abweichungen
( § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 )
1Gesundheits- und soziale Dienste1Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogikstaatliche Anerkennung bei einem Studium auf einem in § 1, 15 oder 19 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit genannten Gebiet 
      
2Gesundheits- und soziale Dienste 1Gesundheits- oder Pflegewissenschaften, Gesundheits- oder Pflegemanagement, Gesundheits- oder Pflegeökonomie, Gesundheits- oder Pflegepädagogik, hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, ähnliche für die Aufgabenwahrnehmung geeignete Studiengänge  
      
3Gesundheits- und soziale Dienste1Weinbau für eine Tätigkeit als Weinkontrolleurin oder Weinkontrolleur  
      
4Gesundheits- und soziale Dienste2Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik; Psychologie, politische Wissenschaften, Theologie  
      
5Gesundheits- und soziale Dienste2Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, PharmazieApprobation, wenn diese zur Berufsausübung vorgeschrieben istbei Humanmedizin reicht ein Jahr berufliche Tätigkeit aus.
      
6Gesundheits- und soziale Dienste 2Chemie, Biologie; Gesundheits- oder Pflegewissenschaften, Gesundheits- oder Pflegemanagement, Gesundheits- oder Pflegeökonomie, Gesundheits- oder Pflegepädagogik, ähnliche für die Aufgabenwahrnehmung geeignete Studiengänge  
      
7Gesundheits- und soziale Dienste2LebensmittelchemieAbschluss als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerzwei Jahre berufliche Tätigkeit
      
8Agrar- und umweltbezogene Dienste2Studiengänge mit überwiegend landwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten, Biologie zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst
      
9Technische Dienste1 und 2Studiengänge mit überwiegend technischen Inhalten, insbesondere Studiengänge aus den Ingenieur-, Natur- und Geowissenschaften; Geoinformationswesen, Architektur, Facility Management  
      
10Technische Dienste1Nautik/SeefahrtBefähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung zum Kapitän NKein Jahr berufliche Tätigkeit, und zwar im Verwaltungsdienst des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Körperschaft
      
11Wissenschaftliche Dienste1 und 2alle für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Studiengänge  
      
12Allgemeine Dienste1Studiengänge mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen, gesundheitswirtschaftlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Inhalten; Verwaltungsinformatik; Informatik; naturwissenschaftliche Studiengänge mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung; Archivwesen bei den Studiengängen "Allgemeine Verwaltung" und "Verwaltungsbetriebswirtschaft" an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen und bei dem Studiengang "Verwaltungsinformatik" an der Hochschule Hannover reichen sechs Monate berufliche Tätigkeit aus, wenn diese im öffentlichen Dienst abgeleistet wurde
      
13Allgemeine Dienste1Rechtswissenschaften mit dem Abschluss der ersten juristischen Prüfung  
      
14Allgemeine Dienste2Studiengänge mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten; Statistik; Informatik; naturwissenschaftliche Studiengänge mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung  
      
15Allgemeine Dienste2Geschichtswissenschaft, RechtswissenschaftenDoktorgrad auf der Grundlage einer Dissertation über ein geschichtliches Thema, Latinum und Kenntnisse der französischen Sprache sowie Fortbildung an einer archivwissenschaftlichen Einrichtung im Gesamtumfang von mindestens drei Monaten 
      
16Allgemeine Dienste2"Intelligence and Security Studies" an der Hochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes und der Universität der Bundeswehr München  

Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStatG
Gliederungs-Nr.: 29000010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)

Vom 27. Juni 1988 (Nds. GVBl. S. 113 - VORIS 29000 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


§ 1 NStatG – Geltungsbereich und Zuständigkeit

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    ergänzend zum Bundesstatistikgesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I. S. 2394), geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 ( BGBl. I S. 3618 ), für die Durchführung

    1. a)

      von Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften,

    2. b)

      von Statistiken auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen des Bundes (Bundesstatistiken),

  2. 2.

    für die Durchführung

    1. a)

      von Statistiken auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen des Landes (Landesstatistiken),

    2. b)

      von Statistiken der Gemeinden und Landkreise im eigenen Wirkungskreis auf Grund von Satzungen (Kommunalstatistiken).

(2) Die Durchführung von Statistiken nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a obliegt der Landesstatistikbehörde. Sie hat insbesondere die Statistiken vorzubereiten, Daten zu erheben und aufzubereiten sowie die statistischen Ergebnisse darzustellen und zu veröffentlichen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Gemeinden und Landkreisen Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Die Verordnung bestimmt den Umfang und den Inhalt der Aufgaben sowie die Anforderungen zur Sicherstellung der Geheimhaltung. In der Verordnung ist eine Regelung über die Deckung der Kosten und, wenn das Land für die jeweilige Statistik Zuweisungen erhält, eine Regelung über deren Weitergabe an Gemeinden und Landkreise zu treffen.

(4) Unbeschadet der weiteren Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit können kreisangehörige Gemeinden mit dem Landkreis vereinbaren, dass dieser die Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken übernimmt. Die Vereinbarung ist von den Gemeinden und dem Landkreis nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die zur Durchführung der Statistik erforderlichen Satzungen erlässt der Landkreis.


§ 2 NStatG – Kommunalstatistik

Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, im eigenen Wirkungskreis Statistiken durchzuführen; dabei sind die §§ 3 und 9 zu beachten.


§ 3 NStatG – Anordnung von Statistiken

(1) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sind durch Rechtsvorschrift anzuordnen, soweit Einzelangaben, die dem Betroffenen zugeordnet werden können, erhoben oder personenbezogene Daten aus Verwaltungsvorgängen erfasst werden.

(2) Die eine Landes- oder eine Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die zeitlichen Abstände wiederkehrender Erhebungen (Periodizität) und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.


§ 4 NStatG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen.

(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale dürfen der Name der Gemeinde und die Blockseite genutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbaren Begrenzungen umschlossenen Fläche. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung der Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebungen genutzt werden.

(3) Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit abgeschlossen ist. Im Falle des Absatzes 2 sind die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.


§ 5 NStatG – Vergabe statistischer Auswertungen

Privaten oder öffentlichen Stellen dürfen Aufträge, deren Erledigung die Auswertung von statistischen Daten erfordert, nur von Behörden des Landes und nur dann erteilt werden, wenn die Kenntnisnahme von Hilfsmerkmalen ausgeschlossen ist.


§ 6 NStatG – Auskunftspflicht

(1) Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, so unterliegen ihr alle natürlichen Personen sowie die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden und sonstige öffentliche Stellen.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung von Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken betrauten Stellen und Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen. Die Erhebungsstelle kann bestimmen, dass die Antworten schriftlich zu erteilen oder Erhebungsvordrucke zu verwenden sind. Haben die Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke zu verwenden, so ist die Antwort erteilt, wenn die Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt

  1. 1.
    bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen oder
  2. 2.
    bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

Die Auskunftspflichtigen haben, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Kosten der Übermittlung zu tragen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so sind in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 die ausgefüllten Erhebungsvordrucke

  1. 1.
    den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder im verschlossenen Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden oder
  2. 2.
    der Erhebungsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 elektronisch zu übermitteln.

(5) Bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zu einer Auskunftserteilung, die durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, keine aufschiebende Wirkung.


§ 7 NStatG – Geheimhaltung

Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landesstatistik oder eine Kommunalstatistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung von Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken betrauten Personen geheim zu halten, soweit nicht durch ein eine Statistik anordnendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nicht für Einzelangaben, die von der Landesstatistikbehörde oder den Kommunalstatistikstellen mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.


§ 8 NStatG – Übermittlung

(1) Die Übermittlung von Einzelangaben ist zulässig, wenn

  1. 1.
    die Befragten schriftlich in die Übermittlung oder die Veröffentlichung eingewilligt haben,
  2. 2.
    sie den Befragten oder den Betroffenen nicht zuzuordnen sind,
  3. 3.
    es sich um Einzelangaben über öffentliche Stellen handelt, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, soweit aus besonderem öffentlichen Interesse nichts anderes bestimmt ist,
  4. 4.
    sie zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik oder Kommunalstatistik betrauten Stellen erfolgt, soweit es zur Erstellung dieser Statistik erforderlich ist.

(2) Die Landesstatistikbehörde darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken Einzelangaben übermitteln; dies gilt auch für methodische Untersuchungen, soweit dies zu den in § 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes bestimmten Zwecken erforderlich ist.

(3) Die Landesstatistikbehörde darf den Kommunalstatistikstellen für ihren Zuständigkeitsbereich zu ausschließlich statistischen Zwecken Einzelangaben aus Landesstatistiken übermitteln. Hilfsmerkmale dürfen nicht übermittelt werden. Auf Anforderung der Kommunalstatistikstellen erfolgt die Übermittlung auf der Grundlage von Blockseiten.

(4) Die Landesstatistikbehörde und die Kommunalstatistikstellen dürfen den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben übermitteln, wenn diese Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 4 sind.

(5) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 4 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), gilt entsprechend.

(6) Die Übermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(7) Die nach den Absätzen 2 bis 4 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 4 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 Empfänger von Einzelangaben sind.

(8) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach § 7 Satz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach den Absätzen 2 bis 4 sind.


§ 9 NStatG – Abschottung

(1) Die Landesstatistikbehörde und die mit der Durchführung einer Kommunalstatistik befassten Gemeinden und Landkreise haben durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sicherzustellen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn den Gemeinden und Landkreisen auf Grund von § 8 Abs. 2 oder bundesrechtlicher Vorschriften Einzelangaben übermittelt werden.

(2) In den Gemeinden und Landkreisen sind die erforderlichen Maßnahmen durch Satzung festzulegen.


§ 10 NStatG – Erhebungsbeauftragte

(1) Werden bei der Durchführung von Landes- oder Kommunalstatistiken Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Interessenkonflikte mit ihrer Verschwiegenheitspflicht entstehen können.

(2) Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden, es sei denn, eine unterlassene Offenbarung von Erkenntnissen würde gegen § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten) oder § 323c (Unterlassene Hilfeleistung) des Strafgesetzbuches verstoßen. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(3) Die Erhebungsbeauftragten sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(4) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.


§ 11 NStatG – Hinweispflichten

Die zu Befragenden sind schriftlich oder durch elektronische Übermittlung auf

  1. 1.
    Art, Zweck und Umfang der Erhebung,
  2. 2.
    die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift und die bei der Durchführung der Statistik verwendeten Hilfsmerkmale,
  3. 3.
    die Voraussetzungen für die Trennung und die Löschung von Hilfsmerkmalen,
  4. 4.
    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
  5. 5.
    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung,
  6. 6.
    die statistischen Geheimhaltungspflichten,
  7. 7.
    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten und
  8. 8.
    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern, soweit sie bei der Durchführung der Statistik verwendet werden,

hinzuweisen.


§ 12 NStatG – Strafvorschrift

Wer Einzelangaben aus Landesstatistiken oder aus Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben untereinander oder mit anderen Angaben zu dem Zweck zusammenführt, einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 13 NStatG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 , 2 oder 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der geforderten Form oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


§ 14 NStatG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsische Verfassung

Vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107 - VORIS 10000 06 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258)

Der Niedersächsische Landtag hat unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 38 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung die folgende Verfassung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben.

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Abschnitt  
Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele  
  
Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt 1
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit 2
Grundrechte 3
Recht auf Bildung, Schulwesen 4
Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen 4a
Wissenschaft, Hochschulen 5
Kunst, Kultur und Sport 6
Arbeit, Wohnen 6a
Tierschutz 6b
Klima 6c
  
Zweiter Abschnitt  
Der Landtag  
  
Aufgaben des Landtages 7
Wahl des Landtages 8
Wahlperiode 9
Auflösung des Landtages 10
Beginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung 11
Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages 12
Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung 13
Indemnität 14
Immunität 15
Zeugnisverweigerungsrecht 16
Abgeordnetenanklage 17
Präsidium 18
Fraktionen, Opposition 19
Ausschüsse, Ältestenrat 20
Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung 21
Öffentlichkeit 22
Anwesenheit der Landesregierung 23
Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen 24
Unterrichtungspflicht der Landesregierung 25
Behandlung von Eingaben 26
Untersuchungsausschüsse 27
  
Dritter Abschnitt  
Die Landesregierung  
  
Aufgabe und Zusammensetzung 28
Regierungsbildung 29
Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung 30
Bekenntnis und Amtseid 31
Misstrauensvotum 32
Rücktritt 33
Rechtsstellung der Regierungsmitglieder 34
Vertretung des Landes, Staatsverträge 35
Begnadigungsrecht, Amnestie 36
Richtlinien der Politik, Ressortprinzip, Zuständigkeit der Landesregierung 37
Verwaltungsorganisation, dienstrechtliche Befugnisse 38
Sitzungen der Landesregierung 39
Anklage von Regierungsmitgliedern 40
  
Vierter Abschnitt  
Die Gesetzgebung  
  
Erfordernis der Gesetzesform 41
Gesetzgebungsverfahren 42
Verordnungen 43
Notverordnungen 44
Ausfertigung, Verkündung, In-Kraft-Treten 45
Verfassungsänderungen 46
  
Fünfter Abschnitt  
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid  
  
Volksinitiative 47
Volksbegehren 48
Volksentscheid 49
Kostenerstattung, Ausführungsgesetz 50
  
Sechster Abschnitt  
Die Rechtsprechung  
  
Gerichte, Richterinnen und Richter 51
Richteranklage 52
Gewährleistung des Rechtsweges 53
Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs 54
Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs 55
  
Siebenter Abschnitt  
Die Verwaltung  
  
Landesverwaltung 56
Selbstverwaltung 57
Finanzwirtschaft der Gemeinden und Landkreise 58
Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen 59
Öffentlicher Dienst 60
Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes 61
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz 62
  
Achter Abschnitt  
Das Finanzwesen  
  
Landesvermögen 63
Finanzplanung 64
Landeshaushalt 65
Vorläufige Haushaltsführung 66
Über- und außerplanmäßige Ausgaben 67
Haushaltswirksame Gesetze 68
Rechnungslegung, Entlastung 69
Landesrechnungshof 70
Kreditaufnahme, Gewährleistungen 71
  
Neunter Abschnitt  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder 72
Übertragung von Hoheitsrechten 73
Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages 74
Volksvertretungen anderer Länder 75
Übergangsvorschrift für die Wahlperioden 76
Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs 77
Übergangsvorschrift zu Artikel 71 77a
In-Kraft-Treten 78

Art. 1 - 6c, Erster Abschnitt - Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele

Art. 1 Verf – Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt

(1) Das Land Niedersachsen ist hervorgegangen aus den Ländern Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe.

(2) Das Land Niedersachsen ist ein freiheitlicher, republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland und Teil der europäischen Völkergemeinschaft.

(3) 1Niedersachsen führt als Wappen das weiße Ross im roten Felde und in der Flagge die Farben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(4) Landeshauptstadt ist Hannover.


Art. 2 Verf – Demokratie, Rechtsstaatlichkeit

(1) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


Art. 3 Verf – Grundrechte

(1) Das Volk von Niedersachsen bekennt sich zu den Menschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.

(2) 1Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung. 2Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht. 3Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Art. 4 Verf – Recht auf Bildung, Schulwesen

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

(2) 1Es besteht allgemeine Schulpflicht. 2Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.

(3) 1Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. 2Sie haben Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie nach Artikel 7 Abs. 4  und  5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland genehmigt sind und die Voraussetzungen für die Genehmigung auf Dauer erfüllen.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 4a Verf – Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung.

(2) 1Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. 2Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge.

(3) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen.


Art. 5 Verf – Wissenschaft, Hochschulen

(1) Das Land schützt und fördert die Wissenschaft.

(2) Das Land unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.

(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 6 Verf – Kunst, Kultur und Sport

Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.


Art. 6a Verf – Arbeit, Wohnen

Das Land wirkt darauf hin, dass jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.


Art. 6b Verf – Tierschutz

Tiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt.


Art. 6c Verf – Klima

In Verantwortung auch für die künftigen Generationen schützt das Land das Klima und mindert die Folgen des Klimawandels.


Art. 7 - 27, Zweiter Abschnitt - Der Landtag

Art. 7 Verf – Aufgaben des Landtages

1Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. 2Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen, die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu wählen, an der Regierungsbildung mitzuwirken und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen.


Art. 8 Verf – Wahl des Landtages

(1) Die Mitglieder des Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben.

(3) Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, erhalten keine Mandate.

(4) Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments sowie der Volksvertretungen und Regierungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören.

(5) 1Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 2Dieses kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer des Wohnsitzes abhängig machen.


Art. 9 Verf – Wahlperiode

(1) 1Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. 2Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtages.

(2) Der nächste Landtag ist frühestens 56, spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall der Auflösung des Landtages binnen zwei Monaten.

(3) Der Landtag tritt spätestens am 30. Tage nach seiner Wahl zusammen.


Art. 10 Verf – Auflösung des Landtages

(1) 1Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. 2Der Beschluss ist unwiderruflich.

(2) 1Der Antrag auf Auflösung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich.

(3) Über den Antrag auf Auflösung kann frühestens am elften und muss spätestens am 30. Tage nach Schluss der Besprechung abgestimmt werden.


Art. 11 Verf – Beginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung

(1) Die Mitgliedschaft im Landtag beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Beginn der Wahlperiode.

(2) 1Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl. 2Er entscheidet auch, ob ein Mitglied des Landtages sein Mandat verloren hat, wenn der Verlust nicht schon aus einem Richterspruch folgt.

(3) 1Das Nähere regelt ein Gesetz. 2Es kann Entscheidungen nach Absatz 2 einem Ausschuss oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages übertragen.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.


Art. 12 Verf – Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages

1Die Mitglieder des Landtages vertreten das ganze Volk. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.


Art. 13 Verf – Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung

(1) Wer sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) 1Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. 2Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) 1Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 14 Verf – Indemnität

1Ein Mitglied des Landtages darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es im Landtag, in einem Ausschuss oder in einer Fraktion getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. 2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 15 Verf – Immunität

(1) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Mitglied des Landtages nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass es bei Begehung der Tat, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, festgenommen wird.

(2) Die Genehmigung des Landtages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitglieds des Landtages oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ein Mitglied des Landtages gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.

(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.


Art. 16 Verf – Zeugnisverweigerungsrecht

(1) Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen als Mitgliedern des Landtages oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.

(2) 1Den Mitgliedern des Landtages stehen Personen gleich, die sie in Ausübung ihres Mandats zur Mitarbeit herangezogen haben. 2Über die Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet das Mitglied des Landtages, es sei denn, dass seine Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist eine Beschlagnahme unzulässig.


Art. 17 Verf – Abgeordnetenanklage

(1) Der Landtag kann ein Mitglied des Landtages wegen gewinnsüchtigen Missbrauchs seiner Stellung als Mitglied des Landtages vor dem Staatsgerichtshof anklagen.

(2) 1Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Erkennt der Staatsgerichtshof im Sinne der Anklage, so verliert das Mitglied des Landtages sein Mandat.


Art. 18 Verf – Präsidium

(1) Der Landtag wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Schriftführerinnen oder Schriftführer (Präsidium).

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. 2Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf ihrer oder seiner Einwilligung.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages, leitet dessen Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus. 2Sie oder er ist dabei nur an Gesetz und Recht gebunden. 3Wichtige Personalentscheidungen trifft sie oder er im Benehmen mit dem Präsidium.

(4) 1Der Landtag kann Mitglieder des Präsidiums auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluss abberufen. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.


Art. 19 Verf – Fraktionen, Opposition

(1) Mitglieder des Landtages können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) 1Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, die die Landesregierung nicht stützen, haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit. 2Sie haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung; das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 20 Verf – Ausschüsse, Ältestenrat

(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.

(2) 1In den Ausschüssen müssen die Fraktionen des Landtages ihrer Stärke entsprechend, mindestens jedoch durch ein Mitglied mit beratender Stimme, vertreten sein. 2Fraktionslose Mitglieder des Landtages sind angemessen zu berücksichtigen. 3Jedes Ausschussmitglied kann im Ausschuss Anträge stellen.

(3) 1Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten bildet der Landtag einen Ältestenrat. 2Absatz 2 gilt entsprechend.


Art. 21 Verf – Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung

(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages beruft den Landtag ein und bestimmt, soweit der Landtag nicht darüber beschlossen hat, den Beginn und die Tagesordnung der Sitzungen. 2Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder oder die Landesregierung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(3) 1Zu seiner ersten Sitzung wird der Landtag von der Präsidentin oder dem Präsidenten des bisherigen Landtages einberufen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt. 2Für Beschlüsse zum Verfahren des Landtages und für Wahlen kann auch durch die Geschäftsordnung oder durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. 3Die Beschlussfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.


Art. 22 Verf – Öffentlichkeit

(1) 1Der Landtag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.


Art. 23 Verf – Anwesenheit der Landesregierung

(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Landesregierung verlangen.

(2) 1Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen jederzeit gehört werden. 3Sie unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, des Wahlprüfungsausschusses und des Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs.


Art. 24 Verf – Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

(1) Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.

(2) 1Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung Akten unverzüglich und vollständig vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. 2Für Akten und Einrichtungen, die nicht in der Hand des Landes sind, gilt dies, soweit das Land die Vorlage oder den Zugang verlangen kann.

(3) 1Die Landesregierung braucht dem Verlangen nicht zu entsprechen, soweit dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. 2Die Entscheidung ist zu begründen.

(4) Näheres kann ein Gesetz regeln.


Art. 25 Verf – Unterrichtungspflicht der Landesregierung

(1) 1Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. 2Das Gleiche gilt, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht, für die Vorbereitung von Verordnungen, für die Mitwirkung im Bundesrat sowie für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Gemeinschaft und deren Organen.

(2) Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Näheres kann ein Gesetz regeln.


Art. 26 Verf – Behandlung von Eingaben

Die Behandlung an den Landtag gerichteter Bitten und Beschwerden obliegt dem Landtag, der sich zur Vorbereitung des nach der Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses bedient.


Art. 27 Verf – Untersuchungsausschüsse

(1) 1Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um Sachverhalte im öffentlichen Interesse aufzuklären. 2Gegen den Willen der Antragstellerinnen oder Antragsteller darf der Untersuchungsauftrag nur ausgedehnt werden, wenn dessen Kern gewahrt bleibt und keine wesentliche Verzögerung zu erwarten ist.

(2) 1Die Ausschüsse erheben die erforderlichen Beweise. 2Hält ein Fünftel der Ausschussmitglieder einen bestimmten Beweis für erforderlich, so hat der Ausschuss ihn zu erheben.

(3) 1Die Beweisaufnahme ist öffentlich. 2Die Beratungen sind nicht öffentlich. 3Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder. 4Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(4) 1Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten und ihren Bediensteten die Aussage vor den Ausschüssen zu genehmigen. 2Dies gilt nicht, soweit Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 entgegenstehen.

(5) 1Die Ausschüsse berichten über ihre Untersuchungen. 2Ausschussmitglieder, die einen Bericht nur unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu dem Bericht darstellen.

(6) 1Der Landtag kann das Verfahren der Ausschüsse durch Gesetz oder Geschäftsordnung näher regeln. 2Soweit er nichts anderes bestimmt, sind auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Gerichte und Behörden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß anzuwenden. 3Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(7) Hält ein Gericht die einem Ausschuss aufgegebene Untersuchung für verfassungswidrig und ist dies für seine Entscheidung erheblich, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.

(8) 1Die Berichte der Ausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. 2In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 28 - 40, Dritter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 28 Verf – Aufgabe und Zusammensetzung

(1) Die Landesregierung übt die vollziehende Gewalt aus.

(2) Die Landesregierung besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern.

(3) Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Volksvertretungen anderer Länder dürfen der Landesregierung nicht angehören.


Art. 29 Verf – Regierungsbildung

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beruft die übrigen Mitglieder der Landesregierung und bestimmt ein Mitglied, das sie oder ihn vertritt.

(3) Die Landesregierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag.

(4) Die Berufung und Entlassung eines Mitglieds der Landesregierung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtages.

(5) Wird die Bestätigung versagt, so kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 wiederholt werden.


Art. 30 Verf – Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung

(1) 1Kommt die Regierungsbildung und -bestätigung auf Grund des Artikels 29 innerhalb von 21 Tagen nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder dem Rücktritt einer Landesregierung nicht zu Stande, so beschließt der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen über seine Auflösung. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.

(2) 1Wird die Auflösung nicht beschlossen, so findet unverzüglich eine neue Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten statt. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 3Die weitere Regierungsbildung vollzieht sich nach Artikel 29 Abs. 2 . 4 Artikel 29 Abs. 3 findet keine Anwendung.


Art. 31 Verf – Bekenntnis und Amtseid

1Die Mitglieder der Landesregierung haben sich bei der Amtsübernahme vor dem Landtag zu den Grundsätzen eines freiheitlichen, republikanischen, demokratischen, sozialen und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaates zu bekennen und folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung sowie die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen Menschen üben werde."

2Der Eid kann mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.


Art. 32 Verf – Misstrauensvotum

(1) Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen entziehen.

(2) 1Der Antrag kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2Über den Antrag darf frühestens 21 Tage nach Schluss der Besprechung abgestimmt werden.

(3) Das Vertrauen kann nur dadurch entzogen werden, dass der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.


Art. 33 Verf – Rücktritt

(1) Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit zurücktreten.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident gilt als zurückgetreten, sobald ein neugewählter Landtag zusammentritt oder sobald der Landtag ihr oder ihm das Vertrauen entzieht.

(3) Scheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident aus oder tritt sie oder er zurück, so gilt die Landesregierung als zurückgetreten.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind im Falle ihres Rücktritts verpflichtet, die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzuführen.


Art. 34 Verf – Rechtsstellung der Regierungsmitglieder

(1) 1Die Mitglieder der Landesregierung sind keine Beamte. 2Ihre Bezüge regelt ein Gesetz.

(2) 1Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. 2Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. 3Jede Ausnahme ist dem Landtag mitzuteilen.


Art. 35 Verf – Vertretung des Landes, Staatsverträge

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.

(2) Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.


Art. 36 Verf – Begnadigungsrecht, Amnestie

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus. 2Sie oder er kann ihre oder seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung von Strafsachen bedürfen eines Gesetzes.


Art. 37 Verf – Richtlinien der Politik, Ressortprinzip, Zuständigkeit der Landesregierung

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Mitglied der Landesregierung seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(2) Die Landesregierung beschließt

  1. 1.

    über alle Angelegenheiten, die der Landesregierung gesetzlich übertragen sind,

  2. 2.

    über die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter im Bundesrat und deren Stimmabgabe,

  3. 3.

    über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,

  4. 4.

    über Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Mitglieder der Landesregierung sich nicht verständigen,

  5. 5.

    über Gesetzentwürfe, die sie beim Landtag einbringt,

  6. 6.

    über Verordnungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


Art. 38 Verf – Verwaltungsorganisation, dienstrechtliche Befugnisse

(1) Die Landesregierung beschließt über die Organisation der öffentlichen Verwaltung, soweit nicht Gesetze die Organisation regeln.

(2) Die Landesregierung ernennt und entlässt die Berufsrichterinnen, Berufsrichter, Beamtinnen und Beamten.

(3) Die Landesregierung kann diese Befugnisse auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen.


Art. 39 Verf – Sitzungen der Landesregierung

(1) 1In der Landesregierung führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Vorsitz und leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen.

(2) 1Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. 4Die Beschlussfähigkeit der Landesregierung und die Stellvertretung der Ministerinnen oder Minister werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

(3) Für die Beratung des Entwurfs des Haushaltsplans sowie für die Beschlussfassung über Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans kann die Geschäftsordnung eine von Absatz 2 Satz 1 abweichende Regelung treffen.


Art. 40 Verf – Anklage von Regierungsmitgliedern

(1) 1Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung vor dem Staatsgerichtshof anklagen, dass sie in Ausübung des Amtes vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. 2 Artikel 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Erkennt der Staatsgerichtshof im Sinne der Anklage, so kann er das Mitglied der Landesregierung des Amtes für verlustig erklären. 2Die Anklage wird durch den vor oder nach ihrer Erhebung erfolgten Rücktritt des Mitglieds der Landesregierung nicht berührt.

(3) 1Jedes Mitglied der Landesregierung kann mit Zustimmung der Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs über einen gegen das Mitglied in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. 2Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Absatzes 2.


Art. 41 - 46, Vierter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 41 Verf – Erfordernis der Gesetzesform

Allgemein verbindliche Vorschriften der Staatsgewalt, durch die Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden, bedürfen der Form des Gesetzes.


Art. 42 Verf – Gesetzgebungsverfahren

(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.

(2) Vor dem Beschluss des Landtages kann die Landesregierung verlangen, dass die Abstimmung bis zu 30 Tagen ausgesetzt wird.

(3) Gesetzentwürfe werden beim Landtag aus seiner Mitte, von der Landesregierung, durch Volksinitiative oder Volksbegehren eingebracht.


Art. 43 Verf – Verordnungen

(1) 1Gesetze können die Landesregierung, Ministerien und andere Behörden ermächtigen, Vorschriften im Sinne des Artikels 41 als Verordnungen zu erlassen. 2Die Gesetze müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen.

(2) 1In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. 2Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung darf nur, wenn das Gesetz dies zulässt, und nur durch Verordnung weiter übertragen werden.


Art. 44 Verf – Notverordnungen

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Ältestenrates des Landtages.

(3) Ist auch der Ältestenrat durch höhere Gewalt gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages festgestellt, so bedürfen die Verordnungen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages.

(4) 1Die Verordnungen sind dem Landtag unverzüglich vorzulegen. 2Er kann sie aufheben.


Art. 45 Verf – Ausfertigung, Verkündung, In-Kraft-Treten

(1) 1Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze sind unverzüglich von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages auszufertigen und von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. 2Verordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 3Nach Maßgabe eines Gesetzes können Gesetze und Verordnungen elektronisch ausgefertigt und das Gesetz- und Verordnungsblatt elektronisch geführt werden.

(2) Verordnungen, die auf Grund des Artikels 44 beschlossen sind, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages gemeinsam mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ausgefertigt und, falls eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht möglich ist, öffentlich bekannt gemacht.

(3) 1Jedes Gesetz und jede Verordnung soll den Tag des In-Kraft-Tretens bestimmen. 2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.


Art. 46 Verf – Verfassungsänderungen

(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Verfassungsänderungen, die den in Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 2 niedergelegten Grundsätzen widersprechen, sind unzulässig.

(3) 1Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. 2Für Verfassungsänderungen durch Volksentscheid gilt Artikel 49 Abs. 2 .


Art. 47 - 50, Fünfter Abschnitt - Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Art. 47 Verf – Volksinitiative

70.000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.


Art. 48 Verf – Volksbegehren

(1) 1Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. 2Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. 3Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

(2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.

(3) 1Das Volksbegehren kommt zu Stande, wenn es von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. 2Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.


Art. 49 Verf – Volksentscheid

(1) 1Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluss des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. 2Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen.

(2) 1Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. 2Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmt.


Art. 50 Verf – Kostenerstattung, Ausführungsgesetz

(1) Ist ein Volksbegehren zu Stande gekommen, haben die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens.

(2) Das Nähere über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid regelt ein Gesetz.


Art. 51 - 55, Sechster Abschnitt - Die Rechtsprechung

Art. 51 Verf – Gerichte, Richterinnen und Richter

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.

(2) Die Gerichte sind mit Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern sowie in den durch Gesetz bestimmten Fällen mit ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei der Anstellung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ein Richterwahlausschuss mitwirkt.

(4) Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.


Art. 52 Verf – Richteranklage

(1) 1Verstößt eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Landtages anordnen, dass die Richterin oder der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. 2Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. 3Der Antrag des Landtages kann nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundesverfassungsgericht die Bestellung von ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern zurücknehmen.


Art. 53 Verf – Gewährleistung des Rechtsweges

Wird eine Person durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt, so steht ihr der Rechtsweg offen.


Art. 54 Verf – Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Der Staatsgerichtshof entscheidet

  1. 1.

    über die Auslegung dieser Verfassung bei Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter;

  2. 2.

    bei Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden auf Antrag der Antragstellerinnen und Antragsteller, der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages;

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages;

  4. 4.

    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung auf Vorlage eines Gerichts gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ;

  5. 5.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Landesgesetz;

  6. 6.

    in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 55 Verf – Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs

(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern, die jeweils ein Mitglied persönlich vertreten.

(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf sieben Jahre gewählt. 2Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) 1Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs dürfen während ihrer Amtszeit weder dem Landtag noch der Landesregierung oder einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaft angehören. 2Sie dürfen beruflich weder im Dienst des Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes stehen. 3Ausgenommen ist der Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer.

(4) Ein Gesetz regelt das Nähere über die Verfassung und das Verfahren des Staatsgerichtshofs und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.

(5) Der Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Bückeburg.


Art. 56 - 62, Siebenter Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 56 Verf – Landesverwaltung

(1) Das Land übt seine Verwaltung durch die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden aus.

(2) Der allgemeine Aufbau und die räumliche Gliederung der allgemeinen Landesverwaltung bedürfen eines Gesetzes.


Art. 57 Verf – Selbstverwaltung

(1) Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(2) 1In den Gemeinden und Landkreisen muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. 2In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.

(3) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(4) 1Den Gemeinden und Landkreisen und den sonstigen kommunalen Körperschaften können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen werden und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. 2Für die durch Vorschriften nach Satz 1 verursachten erheblichen und notwendigen Kosten ist unverzüglich durch Gesetz der entsprechende finanzielle Ausgleich zu regeln. 3Soweit sich aus einer Änderung der Vorschriften nach Satz 1 erhebliche Erhöhungen der Kosten ergeben, ist der finanzielle Ausgleich entsprechend anzupassen; im Fall einer Verringerung der Kosten kann er angepasst werden. 4Der finanzielle Ausgleich für Vorschriften nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, richtet sich nach dem bisher geltenden Recht; für den Fall einer Aufgabenverlagerung gilt Satz 3 uneingeschränkt, im Übrigen mit der Maßgabe, dass eine Anpassung im Fall der Verringerung der Kosten nicht erfolgt. 5Satz 1 gilt entsprechend, soweit sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften Aufgaben zugewiesen oder übertragen werden, wenn unverzüglich Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.

(5) Das Land stellt durch seine Aufsicht sicher, dass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.

(6) Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Landkreise unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu hören.

(7) Wird das Land wegen eines Rechtsverstoßes einer kommunalen Körperschaft in Anspruch genommen, so kann es nach Maßgabe eines Landesgesetzes bei der Kommune Rückgriff nehmen.


Art. 58 Verf – Finanzwirtschaft der Gemeinden und Landkreise

Das Land ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen.


Art. 59 Verf – Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen

(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden und Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder Landkreisen umgegliedert werden.

(2) 1Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. 2Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten Gemeinden oder Landkreise mit Genehmigung des Landes umgegliedert werden.

(3) Vor der Änderung von Gemeindegebieten ist die Bevölkerung der beteiligten Gemeinden zu hören.


Art. 60 Verf – Öffentlicher Dienst

1Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. 2Sie dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe, und haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.


Art. 61 Verf – Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.


Art. 62 Verf – Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz

(1) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert, dass die öffentliche Verwaltung bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten Gesetz und Recht einhält. 2Sie oder er berichtet über ihre oder seine Tätigkeit und deren Ergebnisse dem Landtag.

(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. 2 Artikel 38 Abs. 1 und Artikel 56 Abs. 1 finden auf sie oder ihn keine Anwendung.

(4) 1Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 2Dieses Gesetz kann personalrechtliche Entscheidungen, welche Bedienstete der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz betreffen, von deren oder dessen Mitwirkung abhängig machen. 3Der Landesbeauftragten, oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz kann durch Gesetz die Aufgabe übertragen werden, die Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen zu kontrollieren.


Art. 63 - 71, Achter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 63 Verf – Landesvermögen

(1) 1Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. 2Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert oder belastet werden. 3Die Zustimmung kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.

(2) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und vom Land verwaltet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.


Art. 64 Verf – Finanzplanung

1Der Haushaltswirtschaft ist eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung zu Grunde zu legen. 2Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 65 Verf – Landeshaushalt

(1) 1Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Landes nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. 2Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. 3Zusätzlich können Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre ausgewiesen werden.

(2) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten und das Land zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren nur verpflichten, soweit der Haushaltsplan sie dazu ermächtigt.

(3) Bei Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan veranschlagt zu sein.

(4) Der Haushaltsplan wird im Voraus durch Gesetz festgestellt.

(5) 1In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. 2Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 71 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.


Art. 66 Verf – Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so sind bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, die Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs und die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,  (1)

  1. 1.

    um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

  2. 2.

    um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

  3. 3.

    um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplans durch Kredit beschaffen.

(1) Red. Anm.

Nach Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210) soll in Artikel 66 Abs. 1 im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt werden.
Die Änderung ist nicht durchführbar.


Art. 67 Verf – Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) 1Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs sind mit Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungen zulässig. 2Dieses gilt nicht, wenn der Landtag noch rechtzeitig durch ein Nachtragshaushaltsgesetz über die Ausgabe entscheiden kann, es sei denn, dass die Ausgabe einen im Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht überschreitet, die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder eine fällige Rechtsverpflichtung des Landes zu erfüllen ist.

(2) 1Näheres kann durch Gesetz geregelt werden. 2Es kann insbesondere bestimmen, dass über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen dem Landtag mitzuteilen sind und seiner Genehmigung bedürfen.


Art. 68 Verf – Haushaltswirksame Gesetze

(1) Wer einen Gesetzentwurf einbringt, muss die Kosten und Mindereinnahmen darlegen, die für das Land, für die Gemeinden, für die Landkreise und für betroffene andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind.

(2) Der Landtag darf Maßnahmen mit Auswirkungen auf einen bereits verabschiedeten Haushaltsplan nur beschließen, wenn gleichzeitig die notwendige Deckung geschaffen wird.


Art. 69 Verf – Rechnungslegung, Entlastung

1Die Finanzministerin oder der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. 2Über das Vermögen und die Schulden ist Rechnung zu legen oder ein anderer Nachweis zu führen. 3Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung.


Art. 70 Verf – Landesrechnungshof

(1) 1Der Landesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. 2Er berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung. 3Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. 4Durch Gesetz können dem Landesrechnungshof weitere Aufgaben zugewiesen werden.

(2) 1Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren. 2Die Landesregierung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten mit Zustimmung des Landtages die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs. 3Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 71 Verf – Kreditaufnahme, Gewährleistungen

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.

(2) Der Haushalt ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

(3) 1Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. 2Soweit sich eine solche Entwicklung negativ auf den Haushalt auswirkt, ist der Ausgleich des Haushalts durch Einnahmen aus Krediten abweichend von Absatz 2 zulässig. 3Soweit sich eine solche Entwicklung positiv auf den Haushalt auswirkt, sind vorrangig nach Satz 2 aufgenommene Kredite zu tilgen und ist im Übrigen Vorsorge dafür zu treffen, dass keine Kredite nach Satz 2 aufgenommen werden müssen.

(4) 1Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann abweichend von Absatz 2 aufgrund eines Beschlusses des Landtages der Haushalt durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. 2Der Beschluss bedarf für die Aufnahme von Krediten in Höhe von über 0,5 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages, im Übrigen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages. 3Nach Satz 1 aufgenommene Kredite müssen binnen eines angemessenen Zeitraums getilgt werden. 4Der Beschluss des Landtages (Sätze 1 und 2) ist mit einem entsprechenden Tilgungsplan zu verbinden.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 72 - 78, Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 72 Verf – Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder

(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.

(2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten, soweit ihre Änderung oder Aufhebung nicht in Verfolg organisatorischer Maßnahmen, die sich auf das gesamte Land Niedersachsen erstrecken, notwendig wird.


Art. 73 Verf – Übertragung von Hoheitsrechten

Für das in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Nds. GVBl. 1962 S. 151) bezeichnete Gebiet können öffentlich-rechtliche Befugnisse des Landes auf die Freie und Hansestadt Hamburg übertragen werden.


Art. 74 Verf – Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages

Mehrheiten oder Minderheiten der "Mitglieder des Landtages" im Sinne dieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Mitgliederzahl berechnet.


Art. 75 Verf – Volksvertretungen anderer Länder

Artikel 22 Abs. 2 und die Artikel 14 , 15  und  16 gelten entsprechend für Volksvertretungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland.


Art. 76 Verf – Übergangsvorschrift für die Wahlperioden

(1) 1Die Zwölfte Wahlperiode des Landtages endet mit dem 20. Juni 1994. 2Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt bis zum Ende der Zwölften Wahlperiode fort. 3Der Ausschuss nach Artikel 12 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung bleibt bis zum Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode bestehen. 4Artikel 18 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt weiterhin für diesen Ausschuss.

(2) 1Die Dreizehnte Wahlperiode beginnt mit dem Ende der Zwölften Wahlperiode. 2Für die Wahl und den Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode gelten noch Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung. 3Der Landtag der Dreizehnten Wahlperiode wird auf vier Jahre gewählt. 4Der Landtag der Vierzehnten Wahlperiode ist frühestens 44, spätestens 47 Monate nach Beginn der Dreizehnten Wahlperiode zu wählen; im Übrigen ist Artikel 9 Abs. 2 dieser Verfassung anzuwenden.


Art. 77 Verf – Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bleiben nach In-Kraft-Treten dieser Verfassung in der Zeit, für die sie gewählt worden sind, in ihrem Amt.


Art. 77a Verf – Übergangsvorschrift zu Artikel 71

1Artikel 71 in der bis zum 30. November 2019 geltenden Fassung ist letztmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. 2 Artikel 71 in der ab dem 1. Dezember 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden.


Art. 78 Verf – In-Kraft-Treten

(1) Diese Verfassung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Niedersächsische Verfassung vom 13. April 1951 (Nds. GVBl. Sb. I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), außer Kraft.


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