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§ 7 BVFG
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verteilung, Rechte und Vergünstigungen

Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVFG
Gliederungs-Nr.: 240-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BVFG – Grundsatz

(1) 1Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. 2Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) 1Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. 2 § 5 gilt sinngemäß.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BVFG - Bundesvertriebenengesetz/§§ 7 - 20, Zweiter Abschnitt - Verteilung, Rechte und Vergünstigungen/