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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SGG,HB - SozialgerichtsbarkeitsG/
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§ 5 SGG
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
§ 5 SGG
Der Senator für Justiz und Verfassung kann bestimmen, dass Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
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