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§ 34 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer → Abschnitt IV – Besondere Vorschriften zum Schutze von Heilquellen

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 HWaG – Heilquellenschutzgebiete und andere Schutzmaßnahmen

(1) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des WHG staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, kann der Senat durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. § 19 Absätze 2 und 3 WHG und die Vorschriften dieses Gesetzes über Wasserschutzgebiete gelten im Übrigen sinngemäß.

(2) Auch außerhalb eines Heilquellenschutzgebietes kann die Wasserbehörde Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass sie beseitigt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWaG,HH - Hamburgisches Wassergesetz/§§ 26a - 34, Vierter Teil - Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer/§§ 33 - 34, Abschnitt IV - Besondere Vorschriften zum Schutze von Heilquellen/