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Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EGBVO M-V
Referenz: B 315-11-1


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 EGBVO M-V – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten ist das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen und zu führen.




§ 2 EGBVO M-V – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird gemäß § 70 der Grundbuchverfügung durch Umstellung angelegt. Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung nach den §§ 68 und 69 der Grundbuchverfügung.

(2) Ändert sich infolge der Anlegung durch Neufassung die laufende Nummer des Grundstücks. im Bestandsverzeichnis, ist dies der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle mitzuteilen.

(3) Die Schließung auf dem bisher in Papierform geführten Grundbuch kann auch unter Verwendung von Stempeln gemäß § 21 Abs. 2 Grundbuchverfügung vermerkt werden.

(4) Für die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs ist auch die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig.




§ 2a EGBVO M-V – Automatisiertes Abrufverfahren

Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch, insbesondere die Erteilung von Genehmigungen, der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen und öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren werden für das Land Mecklenburg-Vorpommern dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.




§ 3 EGBVO M-V – Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung nimmt das Justizministerium im Auftrag des nach § 1 Grundbuchordnung zuständigen Amtsgerichts vor.




§ 4 EGBVO M-V – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist. Die Entscheidung trifft der Direktor des Amtsgerichts (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Grundbuchordnung) im Einvernehmen mit dem Justizministerium (§ 3). Die betreffenden Grundbuchblätter für die Einsichtnahme in das maschinell geführte Grundbuch sind zu sperren und die Nutzer in geeigneter Weise auf die Anlegung des Ersatzgrundbuchs hinzuweisen.

(2) Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am ...... ". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am ....... ". § 70 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchverfügung und § 2 Abs. 3 gelten entsprechend.




§ 5 EGBVO M-V – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.