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§ 64 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Bundesrecht

Teil 5 – Grenzüberschreitende Umweltprüfungen → Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-20
Normtyp: Gesetz

§ 64 UVPG – Völkerrechtliche Verpflichtungen

Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 54 - 64, Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen/§ 64, Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften/