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§ 4 SGG
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SGG,HB
Gliederungs-Nr.: 33-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SGG

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.

(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.

(3) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.

(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SGG,HB - SozialgerichtsbarkeitsG/
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